II. Städteordnung. 81
würde, muß der Bürgermeister die dem Magistrat obliegenden
Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem
8 6. Der gesammte Geschäftsbetrieb beim Magistratskollegium
wird durch ein Hauptjournal kontrolirt, in welches
jede eingehende Sache eingetragen und darin so lange fort-9
führt wird, bis sie erledigt ½6 .
7. Die eingetragenen Sachen gelangen zur Registratur,
und werden von dort mit den vollständigen Akten, wenn ein
Kodezernent ernannt ist, zunächst diesem zur Einsicht und etwaigen
Beifügung seiner Bemerkungen, hierauf aber dem Dezernenten
vorgelegt.
Z s. Alle blos einleitende oder vorbereitende Verfügungen,
alle Sachen, die ihren angewiesenen Gang haben, alle unerheblichen
Gegenstände, oder bei denen die tscheidung auf
unzweifelhaften und ausdrücklichen Bestimmungen beruht,
werden ohne Vortrag abgemacht. Nur diejenigen kommen
zum Vortrage, die entweder vom Dirigenten zum Vortrage
eschrieben worden, oder bei denen die Dezernenten erhebiche
Bedenken haben, oder die sie wegen ihrer besonderen
Wichtigkeit zur Kenntniß des Kollegti zu bringen wünschen.
Nur vom ernannten Dezernenten können die Sachen zum
Vortrage gebracht werden. Glaubt ein Mitglied, daß eine
nicht zu seinem Resfort gehörige Sache einer Berathung im
Kollegium bedürfe, so muß dasselbe den Dirigenten hierauf
aufmerksam machen, dem es überlassen bleibt, eine schriftliche
Anzeige zu erfordern. Sehr schleunige zum Vortrage geschrtebene
Sachen muß der Dezernent nöthigenfalls mit dem
Dirigenten sofort berathen; auch kann letzterer die dringendsten
Verfügungen sofort erlassen; dem Magistratskollegium
aber muß dann in nächster Sitzung von dem Verfügten
kachricht gegeben, und zu den bereits erlassenen Verfügungen
das etwa noch Nöthige ergänzt werden. « ,
9. Die gewöhnlichen Vorträge werden ein für allemal
dur 1 den Dirigenten an bestimmten Tagen und Stunden anordnet.
Er beruft, wenn es die Umstände erheischen, außerordentliche
Sitzungen, zu welchen die Mitglieder des Kollegiums,
unter Andeutung des Zwecks der Zusammenkunft, wenn dieser
keine besondere eheimhaltung erfordert, vorgeladen werden.
— Die Mitglieder müssen sich zur bestimmten Stunde zu den
Sitzungen einfinden. Behinderungen müssen dem Vorsitzenden
unter Anführung der Gründe schriftlich oder in Person
angezeigt werden.