Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

II.  Städteordnung.  81

würde,  muß  der  Bürgermeister  die  dem  Magistrat  obliegenden
  Geschäfte  vorläufig  allein  besorgen,  jedoch  dem

8  6.  Der  gesammte  Geschäftsbetrieb  beim  Magistratskollegium
  wird  durch  ein  Hauptjournal  kontrolirt,  in  welches
jede  eingehende  Sache  eingetragen  und  darin  so  lange  fort-9
  führt  wird,  bis  sie  erledigt  ½6  .

7.  Die  eingetragenen  Sachen  gelangen  zur  Registratur,
und  werden  von  dort  mit  den  vollständigen  Akten,  wenn  ein
Kodezernent  ernannt  ist,  zunächst  diesem  zur  Einsicht  und  etwaigen
  Beifügung  seiner  Bemerkungen,  hierauf  aber  dem  Dezernenten
  vorgelegt.

Z  s.  Alle  blos  einleitende  oder  vorbereitende  Verfügungen,
alle  Sachen,  die  ihren  angewiesenen  Gang  haben,  alle  unerheblichen
  Gegenstände,  oder  bei  denen  die  tscheidung  auf
unzweifelhaften  und  ausdrücklichen  Bestimmungen  beruht,
werden  ohne  Vortrag  abgemacht.  Nur  diejenigen  kommen
zum  Vortrage,  die  entweder  vom  Dirigenten  zum  Vortrage
eschrieben  worden,  oder  bei  denen  die  Dezernenten  erhebiche
  Bedenken  haben,  oder  die  sie  wegen  ihrer  besonderen
Wichtigkeit  zur  Kenntniß  des  Kollegti  zu  bringen  wünschen.
Nur  vom  ernannten  Dezernenten  können  die  Sachen  zum
Vortrage  gebracht  werden.  Glaubt  ein  Mitglied,  daß  eine
nicht  zu  seinem  Resfort  gehörige  Sache  einer  Berathung  im
Kollegium  bedürfe,  so  muß  dasselbe  den  Dirigenten  hierauf
aufmerksam  machen,  dem  es  überlassen  bleibt,  eine  schriftliche
Anzeige  zu  erfordern.  Sehr  schleunige  zum  Vortrage  geschrtebene
  Sachen  muß  der  Dezernent  nöthigenfalls  mit  dem
Dirigenten  sofort  berathen;  auch  kann  letzterer  die  dringendsten
  Verfügungen  sofort  erlassen;  dem  Magistratskollegium
  aber  muß  dann  in  nächster  Sitzung  von  dem  Verfügten

kachricht  gegeben,  und  zu  den  bereits  erlassenen  Verfügungen
das  etwa  noch  Nöthige  ergänzt  werden.  «  ,

9.  Die  gewöhnlichen  Vorträge  werden  ein  für  allemal

dur  1  den  Dirigenten  an  bestimmten  Tagen  und  Stunden  anordnet.


Er  beruft,  wenn  es  die  Umstände  erheischen,  außerordentliche
  Sitzungen,  zu  welchen  die  Mitglieder  des  Kollegiums,
unter  Andeutung  des  Zwecks  der  Zusammenkunft,  wenn  dieser
keine  besondere  eheimhaltung  erfordert,  vorgeladen  werden.
—  Die  Mitglieder  müssen  sich  zur  bestimmten  Stunde  zu  den
Sitzungen  einfinden.  Behinderungen  müssen  dem  Vorsitzenden
  unter  Anführung  der  Gründe  schriftlich  oder  in  Person
angezeigt  werden.