Von gezogenen Wechseln. (Art. 78.) 141
nahme notwendige, sie vorbedingende Präsentation. Jener Ort aber ist, nach
der Natur des Geschäftes und dem mutmaßlichen Willen im Geschäftsverkehre,
in Ermangelung einer über die Regreßleistung in der Wechselurkunde
selbst getroffenen Bestimmung der Ort der Handelsniederlassung, in deren Ermangelung
der Wohnort des Regreßschuldners (I. 288. IX. 219. XIV. 119.
XXIII. 7). Ob eine im Wechsel gegebene Vorschrift über den Erfüllungsort
schon darin zu finden ist, daß die Tratte von einem anderen Orte, als dem
Wohnorte des Trassauten datiert, beim Indossamente ein anderer Ort, als
der Wohnort des Indossanten als Begebungsort angegeben ist, wird S. 7.
XXIII. nicht entschieden, wird sich wohl auch apodiktisch nicht entscheiden
lassen. — Ortliche Erweiterung der Protestfrist, Prorogation des Zahlungstages
(freiwillige und notwendige) sind bedeutungslos für den Regreß;
hat der Inhaber nicht nach Maßgabe der im Wechsel bestimmten Verfallzeit
protestieren lassen, so verliert er sein Regreßrecht; notwendige Prorogationen
(Moratorien) haben nur diejenigen Wechselverbundenen anzuerkennen, welche dem
prorogierenden Gesetze unterthan sind; ob der Inhaber infolge einer die übrigen
deutschen Wechselverbundenen nicht berührenden, von einem ausländischen Gesetzgeber
beliebten Prorogation (Moratorien) dem im Auslande wohnenden
Acceptanten gegenüber nicht protestieren lassen konnte, berührt die Vormänner,
welche den Wechsel in Deutschland ausgestellt und begeben haben,
nicht; der Inhaber ist nicht Cessionär seiner Vormänner, hat gegen sie keine
Diligenzpflicht, während diese nur unter einer schlechthin von ihm zu erfüllenden
Bedingung seine Zahlungs-Garanten sind (I. 292. 298). — Ist der
Protest erlassen, so läuft die dreimonatliche Verjährung von dem Tage an,
wo der Protest, wenn er nicht erlassen wäre, hätte erholen werden müssen
(IV. 378). — Die Entscheidung über den Fall, wenn der Aussteller nach
Ablauf der Regreßverjährungsfrist vom Inhaber einlöst und nunmehr klagend
gegen den Acceptanten vorgeht (WVII. 294), ist oben Note 41 zu Art. 23 angeführt.
Bei mehreren Regreßberechtigten beginnt nicht gleichzeitig gegen Alle
die Wechselverjährung; für den letzten Inhaber beginnt die Möglichkeit der
Regreßnahme schon mit der durch ihn bewirkten Protesterhebung, für jeden
einzelnen Vormann erst dann, wenn er seinem Nachmanne Regreß geleistet
hat; auf dieser Unterscheidung beruhen die beiden Art. 78. 79, während
praktische Rücksichten dann das Prinzip dahin haben erweitern lassen (Art. 19),
daß die Verjährung gegen den Indossanten, welcher auf Regreßleistung bereits
verklagt ist, schon mit Zustellung der Klage anhebt, weil er von da ab
in der Lage ist, durch Streitverkündigung seine künftige eventuelle Regreßnahme
dem Vormanne anzukündigen (XXII. 414). — Ob spätere Anerkennung
und Zahlungsversprechen den durch Unterlassen des Protestes an
sich verlorenen Regreßanspruch wiederherzustellen vermögen, ist S. 94. XIII.
unentschieden gelassen, ir dessen erklärt, daß auch nach Erlöschen der Regreß-