50 Oberlandesgerschtliche Entscheidungen.
Werthpapiere verpfändet, und durch die Hingabe des
Depositenscheins sei ein Faustpfand begründet worden.
In beiden Instanzen wurde die Frage, ob eine rechtswirksame
Verpfändung der den Gegenstand der Kaution
bildenden Werthpapiere selbst oder doch des Anspruchs
des Deponenten B. an den Stadtmagistrat auf Rückgabe
Seitens des B. an Klägerin stattgefunden habe, verneinend
entschieden, demzufolge Klage und Berufung abgewiesen.
Ueber die Voraussetzung der Rechtswirksamkeit
einer solchen Verpfändung sprechen sich die Entscheidungsgründe
des Berufungsurtheils wie folgt aus:
Daß eine Forderung jeder Art überhaupt Gegenstand
eines Pfandrechts sein könne, ist im gemeinen Rechte
ausdrücklich anerkannt und bedarf daher keiner weiteren
Darlegung (I. 18 pr. D. 13, 7; L. 20 D. 20, 1; L.4
C. 8, 17).
Allein mit der rechtlichen Zulässigkeit einer derartigen
Verpfändung überhaupt ist für die Begründung
der Klage noch nichts gewonnen.
Nach § 3 des Hypoth.-Ges. vom 1. Juni 1822 kann
seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im ganzen diesrheinischen
Gebiete des Königreiches eine Hypothek, d. h. ein
Pfandrecht ohne Besitz, nur noch auf unbewegliche
Sachen und auf jene fruchtbringenden dinglichen Rechte,
welche vom Gesetze den Immobilien gleichgestellt sind
und mit dem Tode des Berechtigten nicht erlöschen, rechtswirksam
bestellt werden, wobei nur die Erstreckung
dieser Hypothek auf solche bewegliche Sachen zugelassen
ist, welche und solange sie Zugehörungen einer
unbeweglichen Sache sind. Im Gönner'’schen Kommentar
zum Hyp.-Ges. Bd. I S. 109 heißt es zu § 1 unter
Nr. III:
„Das Pfandrecht, pignus, im engeren Sinne bes bisherigen
Rechts als Gegensatz zur Hypothek genommen, wird zwar
im gegenwärtigen Gesetze nicht behandelt, aber deswegen darf
man den wichtigen Einfluß nicht verkennen, welchen dieses