Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 57. (57e)

50  Oberlandesgerschtliche  Entscheidungen.

Werthpapiere  verpfändet,  und  durch  die  Hingabe  des
Depositenscheins  sei  ein  Faustpfand  begründet  worden.

In  beiden  Instanzen  wurde  die  Frage,  ob  eine  rechtswirksame
  Verpfändung  der  den  Gegenstand  der  Kaution
bildenden  Werthpapiere  selbst  oder  doch  des  Anspruchs
des  Deponenten  B.  an  den  Stadtmagistrat  auf  Rückgabe
Seitens  des  B.  an  Klägerin  stattgefunden  habe,  verneinend
  entschieden,  demzufolge  Klage  und  Berufung  abgewiesen.
  Ueber  die  Voraussetzung  der  Rechtswirksamkeit
einer  solchen  Verpfändung  sprechen  sich  die  Entscheidungsgründe
  des  Berufungsurtheils  wie  folgt  aus:

Daß  eine  Forderung  jeder  Art  überhaupt  Gegenstand
eines  Pfandrechts  sein  könne,  ist  im  gemeinen  Rechte
ausdrücklich  anerkannt  und  bedarf  daher  keiner  weiteren
Darlegung  (I.  18  pr.  D.  13,  7;  L.  20  D.  20,  1;  L.4
C.  8,  17).

Allein  mit  der  rechtlichen  Zulässigkeit  einer  derartigen
  Verpfändung  überhaupt  ist  für  die  Begründung
der  Klage  noch  nichts  gewonnen.

Nach  §  3  des  Hypoth.-Ges.  vom  1.  Juni  1822  kann
seit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im  ganzen  diesrheinischen
  Gebiete  des  Königreiches  eine  Hypothek,  d.  h.  ein
Pfandrecht  ohne  Besitz,  nur  noch  auf  unbewegliche
Sachen  und  auf  jene  fruchtbringenden  dinglichen  Rechte,
welche  vom  Gesetze  den  Immobilien  gleichgestellt  sind
und  mit  dem  Tode  des  Berechtigten  nicht  erlöschen,  rechtswirksam
  bestellt  werden,  wobei  nur  die  Erstreckung
dieser  Hypothek  auf  solche  bewegliche  Sachen  zugelassen
  ist,  welche  und  solange  sie  Zugehörungen  einer
unbeweglichen  Sache  sind.  Im  Gönner'’schen  Kommentar
  zum  Hyp.-Ges.  Bd.  I  S.  109  heißt  es  zu  §  1  unter
Nr.  III:

„Das  Pfandrecht,  pignus,  im  engeren  Sinne  bes  bisherigen
Rechts  als  Gegensatz  zur  Hypothek  genommen,  wird  zwar
im  gegenwärtigen  Gesetze  nicht  behandelt,  aber  deswegen  darf
man  den  wichtigen  Einfluß  nicht  verkennen,  welchen  dieses