Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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85. 
Das Gebiet der Bauerschaften Gievenbeck und Uppenberg wird einen 
besonderen Bezirk bilden (6 60 der Städteordnung). Der Gemeindevorsteher 
von Uberwasser wird als Bezirksvorsteher mit der Verwaltung des Bezirkes 
UÜberwasser betraut und wird der Magistrat, bevor er über solche Angelegenheiten, 
welche den Bezirk Uberwasser besonders betreffen, beschließt, den Bericht des Be- 
zirksvorstehers einholen. 
Der Bezirksvorsteher erhält eine angemessene Geschäftsunkostenentschädigung 
und zwar mindestens 300 Mark jährlich. Der Stellvertreter des Bezirksvor- 
#ecers wird von der Stadtverordnetenversammlung gewählt und von dem 
Magistrate bestätigt. Für die Wählbarkeit des Stellvertreters gelten dieselben 
Bedingungen als bezüglich des Bezirksvorstehers. 
86. 
Bezüglich der Volksschulen im Gebiete der Bauerschaften Gievenbeck und 
Uppenberg ist unter Zustimmung der Königlichen Regierung, Abteilung für 
Kirchen · und Schulwesen, zwischen der Gemeindevertretung und den zuständigen 
Vertretungen der Schulsozietäten im Gebiete der Stadt Münster vereinbart worden: 
„Die Hausväter der Außengemeinden werden den bezüglichen Schul— 
sozietäten der Stadt Münster angegliedert und bilden mit diesen fortan 
je einen Schulverband“. 
87. 
Denjenigen Hausvätern in der Bauerschaft Sandrup, deren Kinder bisher 
die Schulen zu Kinderhaus in Uppenberg besuchten, wird auch ferner gestattet, 
gegen das jährliche Schulgeld von 6 (sechs) Mark ihre Kinder dort gastweise 
einzuschulen. 
Die Stadt- beziehungsweise Schulgemeinde Münster soll berechtigt sein, 
das Verhältnis des gastweisen Schulbesuchs mit dreijähriger Kündigungsfrist zu 
lösen, muß aber dann der Gemeinde Mauritz, welcher die Bauerschaften Sandrup 
und Sprakel durch Vertrag vom heutigen Tage eingemeindet worden sind, eine 
Abfindungssumme von 5 000 (fünftausend) Mark zahlen. 
88. 
Die Stadt verpflichtet sich, in dem Bezirk Uberwasser die städtische Ge- 
meindegrundsteuer nicht vor Ablauf von 30 Jahren zur Einführung zu bringen, 
vielmehr es bei der staatlichen Grund= und Gebäudesteuerveranlagung zu belassen. 
Ausgenommen von dieser Bestimmung wird derjenige Teil des Bezirkes 
Uberwasser, welcher unmittelbar an die bisherige Stadt angrenzt und dessen 
katastermäßige Abgrenzung nach Vereinbarung der berufenen Vertreter beider 
Gemeinden erfolgt ist. In diesem Teile des zanes Uberwasser kann die 
stadtische Gemeindegrundsteuerordnung sofort nach erfolgter Eingemeindung ein-
	        
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