Oberstrichterliche Entscheldungen. 11#1
als solche, sondern einerseits die Bestellung der gesetzlich
angeordneten Sicherheit für dieselbe, andererseits die Fixirung
der für solche Sicherheit maßgebenden Bewerthung
jener Baupflicht gewesen ist“.
Daß sich auch die deutschrechtlichen Reallasten und
diesen ähnliche Obligationen, wie das hier streitige
Rechtsverhältniß, zur Feststellung durch Anerkennungsvertrag
eignen, kann unbedenklich augenommen werden
(vgl. Bähr, die Anerkennung als Verpflichtungsgrund
S. 193).
Entscheidendes Erforderniß, um einen derartigen Anerkennungsvertrag
als gegeben annehmen zu können, ist
aber, daß von den Betheiligten die Erklärung der Anerkennung
in der Weise geschieht, daß dadurch die auf
Feststellung des Rechtsverhältnisses, dessen Anerkennung
daraus abgeleitet werden will. gerichtete Willenseinigung
sich ergibt (vgl. Bähr g. a. O. S. 165).
Mit Recht hat hienach der Berufungsrichter sich der
Prüfung der Frage unterzogen, was nach dem Willen
der Betheiligten der Gegenstand jener Verträge gewesen,
welches Rechtsverhältniß nach dieser Willenseinigung als
anerkannt gelten sollte.
Die Beantwortung dieser Frage in der bereits angeführten
Weise enthält eine thatsächliche Feststellung,
welche hierorts nicht weiter angefochten werden kann, sofern
bei solcher Feststellung nicht Rechtsnormen verletzt
worden sind.
Dieses ist hier nicht der Fall, da die dem Vertragsinhalte
gegebene Dentung dem Wortsinne entspricht und
auch durch die von dem Berufungsrichter auf Grund der
Akten umständlich und richtig dargelegte Entstehungsgeschichte
derselben begründet sich darstellt. Es ergibt sich
hieraus, daß die betreffenden Verhandlungen von Amtswegen
eingeleitet und fortgeführt wurden und zwar in
Folge der den Administrativbehörden obliegenden, denselben
noch insbesondere schon bald nach dem Insleben-