Contents : Spittler’s sämmtliche Werke. Siebter Band. (7)

Oberstrichterliche  Entscheldungen.  11#1

als  solche,  sondern  einerseits  die  Bestellung  der  gesetzlich
angeordneten  Sicherheit  für  dieselbe,  andererseits  die  Fixirung
  der  für  solche  Sicherheit  maßgebenden  Bewerthung
jener  Baupflicht  gewesen  ist“.

Daß  sich  auch  die  deutschrechtlichen  Reallasten  und
diesen  ähnliche  Obligationen,  wie  das  hier  streitige
Rechtsverhältniß,  zur  Feststellung  durch  Anerkennungsvertrag
  eignen,  kann  unbedenklich  augenommen  werden
(vgl.  Bähr,  die  Anerkennung  als  Verpflichtungsgrund
S.  193).

Entscheidendes  Erforderniß,  um  einen  derartigen  Anerkennungsvertrag
  als  gegeben  annehmen  zu  können,  ist
aber,  daß  von  den  Betheiligten  die  Erklärung  der  Anerkennung
  in  der  Weise  geschieht,  daß  dadurch  die  auf
Feststellung  des  Rechtsverhältnisses,  dessen  Anerkennung
  daraus  abgeleitet  werden  will.  gerichtete  Willenseinigung
  sich  ergibt  (vgl.  Bähr  g.  a.  O.  S.  165).
Mit  Recht  hat  hienach  der  Berufungsrichter  sich  der
Prüfung  der  Frage  unterzogen,  was  nach  dem  Willen
der  Betheiligten  der  Gegenstand  jener  Verträge  gewesen,
welches  Rechtsverhältniß  nach  dieser  Willenseinigung  als
anerkannt  gelten  sollte.

Die  Beantwortung  dieser  Frage  in  der  bereits  angeführten
  Weise  enthält  eine  thatsächliche  Feststellung,
welche  hierorts  nicht  weiter  angefochten  werden  kann,  sofern
  bei  solcher  Feststellung  nicht  Rechtsnormen  verletzt
worden  sind.

Dieses  ist  hier  nicht  der  Fall,  da  die  dem  Vertragsinhalte
  gegebene  Dentung  dem  Wortsinne  entspricht  und
auch  durch  die  von  dem  Berufungsrichter  auf  Grund  der
Akten  umständlich  und  richtig  dargelegte  Entstehungsgeschichte
  derselben  begründet  sich  darstellt.  Es  ergibt  sich
hieraus,  daß  die  betreffenden  Verhandlungen  von  Amtswegen
  eingeleitet  und  fortgeführt  wurden  und  zwar  in
Folge  der  den  Administrativbehörden  obliegenden,  denselben
  noch  insbesondere  schon  bald  nach  dem  Insleben-