Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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einer unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Pauschsumme in der nachstehend für die 
einzelnen Bahnen angegebenen Höhe übernommen wird und zwar: 
bei Nr. 1 Cötzen-Angerburg) von ............ 270 000 Mark, 
— - 2 (Mohrungen— Liebemühl Osterode 
i. Ostpr. von .... .. .... .. . ... ... 331000 — 
— - 3 (Schlachta-Skurz [Schmentaul vo. 65 000 
. 4 (Vandsburg—Flatow) von .. . 224 000 
5 (Schokken—Schubin mit Abzweigung von 
Gollantsch nach Kolmar i. Pos.) vo. 890 00)0 
G6G Girnbaum - Samter) von. . . . . . . .. . . 252 000 
7 (Birnbaum! Wierzebaum—Schwerin 
a. d. Warthe) oo . . . ... 65 000 
— -8 (Wollstein-Grätz i. Pos.) von . . . . .. . 125 000 
-D (Neusfalz a. O.—Wollstein) vo .. . 172000. 
10 C(Corenzdorf-Sagan) von . . .... . .. .. 167 000 — 
I11 (Friedeberg a. Queis -Reichsgrenze in der 
Richtung auf Heinersdorf) vo 614000= 
. 12 (Visselhövede—-Zeven) v0o ... 294000 
= 13 (Winterberg i. Westf.-Frankenberg 
i. Hessen--Nassau) von .. . . . . . . .. . .. 320 000 
* 14 (Usingen—Weilmünster) vo .. . 310 000. 
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V 
15 ([Simmern] Castellaun—Boppard) von. 500 000. 
Bei Bemessung der Pauschsummen zu Nr. 1 (Lötzen- Angerburg) und zu 
Nr. 5 (Schokken — Schubin mit Abzweigung von Gollantsch nach Kolmar i. Pol.) 
ist der unter A Abs. 3 genannte Staatszuschuß bereits berücksichtigt. 
Für den Fall, daß als Beteiligte im Sinne des vorbergehenden Absatzes (4) 
ausschließlich Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung der un- 
entgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (lit. A Abs. 1 und 2) bereits dann 
als erfüllt anzusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich verpflichtet, entweder 
den innerhalb seines Bezirkes erforderlichen Grund und Boden nach Maßgabe 
der Bestimmungen in Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen oder aber nach 
Maßgabe des Abs. 4 diejenige Summe zu zahlen, die der Minister der öffent- 
lichen Arbeiten nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten als auf den einzelnen 
Gemeindeverband entfallenden Teilbetrag der Pauschsumme festsetzen wird. 
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit 
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran beteiligten Inter- 
essenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be- 
stehens und Betriebs der Eisenbahnen zu gestatten.
	        
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