Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen 
den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen 
der beiden hohen Regierungen zu fügen. 
Jedenfalls soll aber die betriebführende Verwaltung seitens der Königlich 
Preußischen Regierung bindend verpflichtet werden, die ordnungsmäßige Instand- 
haltung der ihr in Betrieb gegebenen Strecke, nebst allem Zubehör, einschließlich 
der nach österreichischen Verwaltungsgrundsätzen erforderlich werdenden Erneuerungen, 
auf eigene Kosten zu übernehmen und dem Eigentümer das auf die Strecke 
nachweislich verwendete Anlagekapital, jedoch ohne Einrechnung etwaiger Kosten 
der Geldbeschaffung und Kursverluste, mit jährlich vier Prozent zu verzinsen. 
Nach gleichen Grundsätzen werden die Erweiterungen der ursprünglichen 
Bahnanlagen behandelt, welche die Kaiserlich-Königlich Osterreichische Regierung 
im Interesse des Verkehrs für geboten erachten möchte. 
Artikel XVIII. 
Auch rücksichtlich der Bedingungen, unter denen der Königlich Preußischen 
Staatseisenbahnverwaltung das Recht der Mitbenutzung des Bahnhofs Heinersdorf 
als Wechselbahnhof zustehen soll, und insbesondere bezüglich der der Eigentums- 
verwaltung dafür zu leistenden besonderen Entschädigung bleibt eine Vereinbarung 
zwischen den beteiligten beiderseitigen Bahnverwaltungen vorbehalten. 
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen 
den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen 
der beiden hohen Regierungen zu fügen. 
Jedenfalls sollen aber die Kosten für die in der Wechselstation auszuführenden 
Anlagen und Bauten, einschließlich der Dienst- und Wohnräume für die Eisen- 
bahn-, Loll-, Post-, Telegraphen- und Polizeiverwaltung, in dem durch das 
wirkliche Bedürfnis des Verkehrs der in Rede stehenden Bahn bedingten Um- 
fange seitens der den Bahnhof mitbenutzenden Königlich Preußischen Staats- 
eisenbahnverwaltung nach Verhältnis der Mitbenutzung dem Eigentümer bar 
vergütet oder mit vier Prozent verzinst werden. 
Nach gleichen Grundsätzen werden die Erweiterungen der ursprünglichen 
Bahnanlagen in der Wechselstation behandelt, welche die Kaiserlich-Königlich 
Osterreichische Regierung im Interesse des Verkehrs für geboten erachten oder 
welche die Königlich Preußische Regierung für ihre im dritten Absatze bezeichneten 
Oienstzweige etwa in Anspruch nehmen sollte. 
Artikel XIX. 
Auf der Grenzstation Heinersdorf, welche mit der auf österreichischem 
Gebiet anzulegenden Wechselstation vereinigt werden soll, wird von beiden Seiten 
je ein Grenzzollamt mit den den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Abfertigungs- 
befugnissen errichtet werden. 
Die vertragschließenden hohen Regierungen erklären sich bereit, die Be- 
fugnisse der genannten Zollämter zu erweitern, sobald und soweit die Ausdehnung 
des Verkehrs es erfordern sollte.
	        
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