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Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen
den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen
der beiden hohen Regierungen zu fügen.
Jedenfalls soll aber die betriebführende Verwaltung seitens der Königlich
Preußischen Regierung bindend verpflichtet werden, die ordnungsmäßige Instand-
haltung der ihr in Betrieb gegebenen Strecke, nebst allem Zubehör, einschließlich
der nach österreichischen Verwaltungsgrundsätzen erforderlich werdenden Erneuerungen,
auf eigene Kosten zu übernehmen und dem Eigentümer das auf die Strecke
nachweislich verwendete Anlagekapital, jedoch ohne Einrechnung etwaiger Kosten
der Geldbeschaffung und Kursverluste, mit jährlich vier Prozent zu verzinsen.
Nach gleichen Grundsätzen werden die Erweiterungen der ursprünglichen
Bahnanlagen behandelt, welche die Kaiserlich-Königlich Osterreichische Regierung
im Interesse des Verkehrs für geboten erachten möchte.
Artikel XVIII.
Auch rücksichtlich der Bedingungen, unter denen der Königlich Preußischen
Staatseisenbahnverwaltung das Recht der Mitbenutzung des Bahnhofs Heinersdorf
als Wechselbahnhof zustehen soll, und insbesondere bezüglich der der Eigentums-
verwaltung dafür zu leistenden besonderen Entschädigung bleibt eine Vereinbarung
zwischen den beteiligten beiderseitigen Bahnverwaltungen vorbehalten.
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen
den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen
der beiden hohen Regierungen zu fügen.
Jedenfalls sollen aber die Kosten für die in der Wechselstation auszuführenden
Anlagen und Bauten, einschließlich der Dienst- und Wohnräume für die Eisen-
bahn-, Loll-, Post-, Telegraphen- und Polizeiverwaltung, in dem durch das
wirkliche Bedürfnis des Verkehrs der in Rede stehenden Bahn bedingten Um-
fange seitens der den Bahnhof mitbenutzenden Königlich Preußischen Staats-
eisenbahnverwaltung nach Verhältnis der Mitbenutzung dem Eigentümer bar
vergütet oder mit vier Prozent verzinst werden.
Nach gleichen Grundsätzen werden die Erweiterungen der ursprünglichen
Bahnanlagen in der Wechselstation behandelt, welche die Kaiserlich-Königlich
Osterreichische Regierung im Interesse des Verkehrs für geboten erachten oder
welche die Königlich Preußische Regierung für ihre im dritten Absatze bezeichneten
Oienstzweige etwa in Anspruch nehmen sollte.
Artikel XIX.
Auf der Grenzstation Heinersdorf, welche mit der auf österreichischem
Gebiet anzulegenden Wechselstation vereinigt werden soll, wird von beiden Seiten
je ein Grenzzollamt mit den den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Abfertigungs-
befugnissen errichtet werden.
Die vertragschließenden hohen Regierungen erklären sich bereit, die Be-
fugnisse der genannten Zollämter zu erweitern, sobald und soweit die Ausdehnung
des Verkehrs es erfordern sollte.