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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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Nr. 27.
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer vollspurigen Neben-
eisenbahn von Braunschweig (Nordbahnhof) über Flechtorf nach Fallersleben, S. 219. — Ver-
fügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil der Bezirke
der Amtsgerichte Camberg, Langenschwalbach, Marienberg und Weilburg, S. 2244. — Bekannt-
machung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 224.
(Nr. 10473.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer
vollspurigen Nebeneisenbahn von Braunschweig (Nordbahnhof) über Flechtorf
nach Fallersleben. Vom 23. Juni 1903.
S Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der Prinz
Albrecht von Preußen, Regent des Herzogtums Braunschweig, haben behufs einer
Vereinbarung über die Herstellung einer vollspurigen Nebeneisenbahn von Braun-
schweig (Nordbahnhof) über Flechtorf nach Fallersleben zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrat Pannenberg,
Seine Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen, Regent
des Herzogtums Braunschweig:
Höchstihren Finanzpräsidenten Kybitz,
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben:
Artikel I.
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Braunschweigische Regierung
werden die im Eingange bezeichnete Eisenbahn zulassen und fördern. Insbesondere
wird die Königlich Preußische Regierung unter den üblichen Bedingungen die
Konzession zum Bau und Betriebe der Bahn für die in ihrem Gebiete gelegene
Strecke an die Braunschweigische Landes-Eisenbahngesellschaft erteilen, nachdem
derselben bezüglich der in Braunschweig gelegenen Strecke die Konzession seitens
der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bereits erteilt worden ist.
Cesetz Samml. 1903. (Nr. 10473—10174.) 42
Ausgegeben zu Berlin den 20. Oktober 1903.