Artikel 2.
Die Bahn soll mit den preußischen Staatseisenbahnen in der Weise in
unmittelbare Schienenverbindung gebracht werden, daß sie in den Staatsbahnhof
Fallersleben selbständig eingeführt wird.
Für den Bau und den Betrieb der neuen Bahn sind die Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 764)
mit den Anderungen vom 24. Män 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 166) und vom
23. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 355) sowie die dazu ergehenden ergänzenden
und abändernden Bestimmungen ool. | 55 der Bahnordnung) maßgebend. Ihre
Spurweite soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen betragen, der Bau und
das gesamte Betriebsmaterial auch so eingerichtet werden, daß die Transport-
mittel ungehindert nach allen Seiten übergehen können.
Artikel 3.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen
zwei Jahren seit dem Tage, an welchem die Eisenbahngesellschaft in den Besitz
Her Konzession der Königlich Preußischen Regierung gelangt sein wird, bewirkt
werden. Sollte sich die Vollendung des Baues über diese Frist hinaus durch
Verhältnisse verzögern, für welche die Eisenbahngesellschaft nach dem in dieser
Beziehung entscheidenden Ermessen der beiderseitigen Eisenbahnaufsichtsbehörden
ein Verschulden nicht trifft, so wird der Gesellschaft durch die bezeichneten Behörden
eine entsprechende Fristverlängerung gewährt werden.
Artikel 4.
Die Feststellung der Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen
innerhalb ihres Staatsgebiets vorbehalten. Die Punkte, wo die Bahn die Landes-
grenzen überschreiten wird, sollen nötigenfalls durch beiderseitige Kommissarien
bestimmt werden.
Artikel 5.
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebict der
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen.
Artikel 6.
Die von einer der vertragschließenden Regierungen geprüften Betriebsmittel
werden ohne weitere Prusung auch im Gebiete der anderen Regierung zu-
gelassen werden.
Artikel 7.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Königlich Preußischen
Regierung über die in ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke und über den darauf
stattsfindenden Betrieb wird die Ausubung des Oberaufsichtsrechts über die Eisen-