Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Artikel 2. 
Die Bahn soll mit den preußischen Staatseisenbahnen in der Weise in 
unmittelbare Schienenverbindung gebracht werden, daß sie in den Staatsbahnhof 
Fallersleben selbständig eingeführt wird. 
Für den Bau und den Betrieb der neuen Bahn sind die Bahnordnung 
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 764) 
mit den Anderungen vom 24. Män 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 166) und vom 
23. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 355) sowie die dazu ergehenden ergänzenden 
und abändernden Bestimmungen ool. | 55 der Bahnordnung) maßgebend. Ihre 
Spurweite soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen betragen, der Bau und 
das gesamte Betriebsmaterial auch so eingerichtet werden, daß die Transport- 
mittel ungehindert nach allen Seiten übergehen können. 
Artikel 3. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen 
zwei Jahren seit dem Tage, an welchem die Eisenbahngesellschaft in den Besitz 
Her Konzession der Königlich Preußischen Regierung gelangt sein wird, bewirkt 
werden. Sollte sich die Vollendung des Baues über diese Frist hinaus durch 
Verhältnisse verzögern, für welche die Eisenbahngesellschaft nach dem in dieser 
Beziehung entscheidenden Ermessen der beiderseitigen Eisenbahnaufsichtsbehörden 
ein Verschulden nicht trifft, so wird der Gesellschaft durch die bezeichneten Behörden 
eine entsprechende Fristverlängerung gewährt werden. 
Artikel 4. 
Die Feststellung der Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen 
innerhalb ihres Staatsgebiets vorbehalten. Die Punkte, wo die Bahn die Landes- 
grenzen überschreiten wird, sollen nötigenfalls durch beiderseitige Kommissarien 
bestimmt werden. 
Artikel 5. 
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund 
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebict der 
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen. 
Artikel 6. 
Die von einer der vertragschließenden Regierungen geprüften Betriebsmittel 
werden ohne weitere Prusung auch im Gebiete der anderen Regierung zu- 
gelassen werden. 
Artikel 7. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Königlich Preußischen 
Regierung über die in ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke und über den darauf 
stattsfindenden Betrieb wird die Ausubung des Oberaufsichtsrechts über die Eisen-
	        
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