Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Die  näheren  Bestimmungen  bezüglich  der  Haftung  dieser  Kaution  sind  in  8.  28
enthalten.

8.  3.

Die  künftige  Anlage  und  Konzessionirung  von  Eisenbahnen,  Kanälen,  Wasserbauten,
Staatsstraßen,  Nachbarschafts-  und  Markungswegen,  welche  sich  an  die  Ermsthalbahn
anschließen,  dieselbe  kreuzen  oder  in  derselben  Richtung  neben  ihr  herlaufen,  ist  vorbehalten
  und  steht  der  Gesellschaft  weder  eine  Einsprache  gegen  dieselbe,  noch  ein  Entschädigungsanspruch
  deßhalb  zu.

Auch  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  den  unmittelbaren  Anschluß  anderer  Eisenbahnen,
  insbesondere  auch  die  Anlage  von  Schienenverbindungen  mit  gewerblichen  und
andern  Etablissements  an  der  Bahn  zu  gestatten  und  sich  dem  von  der  Staatsregierung
rücksichtlich  dieses  Anschlusses  und  des  diesfälligen  Betriebsdienstes  getroffenen  Anordnungen
  zu  unterwerfen.  Es  kann  jedoch  für  Schienenverbindungen  mit  gewerblichen  und
andern  Etablissements  nach  erfolgter  Herstellung  der  Ermsthalbahn  die  Einmündung  in
dieselbe  ohne  besondere  Vereinbarung  mit  der  Gesellschaft  nur  auf  den  Stationen  der
Bahn  verlangt  werden.

Sovweit  durch  solche  neue  Anlagen  Aenderungen  an  der  bereits  erbauten  Ermsthalbahn
  nöthig  werden,  sind  dieselben  auf  Kosten  des  Unternehmers  der  neuen  Anlage  herzustellen,
  mit  Ausnahme  jedoch  der  zur  Sicherung  des  Bahnbetriebs  auf  der  Ermsthalbahn
  selbst  gegen  die  neuen  Anlagen  nöthigen  Bahnabschlüsse,  Einfriedigungen  rc.,  deren
Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten,  sowie  der  dadurch  veranlaßte  erhöhte  Aufwand
für  Bahnbewachung,  von  der  Gesellschaft  zu  tragen  sind.

S.  4.

Längstens  binnen  drei  Monaten  nach  ertheilter  Konzession  hat  die  Gesellschaft  einen
Detailplan  über  die  Zugsrichtung,  die  Steigungsverhältnisse,  Haltpunkte,  Brücken  und
Durchlässe,  Wegübergänge  2c.  in  doppelter  Ausfertigung  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  zur  Prüfung  und  Genehmigung  zu  übergeben.  In  gleicher
Weise  sind  spätestens  Ein  Jahr  nach  der  Konzessionsertheilung  Detailentwürfe  über  die
Oberbaukonstruktion,  die  Hochgebäude,  Geleiseanlagen  und  mechanische  Ausstattung  der
Bahnhöfe  und  Stationen  2c.  dem  Ministerium  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Für  die  Anlage  und  Konstruktion  der  vorerst  nur  mit  Einem  Geleise  herzustellenden
  Bahn  sind  die  auf  Grund  der  Art.  42  und  43  der  Reichsverfassung  zu  erlassenden