Metadata : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

1  Gesundheilspolizei-2E

  sorgsam  zuzuschlagen,  scharf  Ausammenzubimeen  und  in  den  Boden
ch  besondere  Einlegereisen  einzuzwecken,  überhaup  er  solche  Fässer  dergu
  zu  fertigen,  daß  sie  bei  den  mit  ihnen  ueh  iesce  angustellenden

n  sich  vollkommen  luft=  und  wasserdicht  zeigen.
2)  "  Fässern  ist  nur  wenlg  Bauch  zu  geben,  damit  das  Holz  dazu
nicht  Über  die  Jahre  geschnitten  werden  .  und  siud  dieselben  vor  dem
Abuden  auszubrennen,  damit  beim  Zuschlagen  die  Dauben  nicht  zu  weit

aufsper
3)  o  wschen  den  Reisen  frei  blelbenden  Räume  der  Fässer  sind  ebenso  wie
ren  Ven.  erst  mit  Papierstreisen,  dann  aber  mit  dichter  Leinewand,
—%  eines  aus  Schwarzmehl  und  Tischlerleim  bestehenden  guten  und
frischen  Kleisters  dergestalt  zu  überkleben,  daß  an  den  Füssern  nachmals
durchaus  keine  Fuge  bemerkt  werden  kann.
4)  Erst  nachdem  das  Ueberkleben  stattgefunden,  werden  die  zu  1  gedachten  Eim
legereisen  auf  die  Böden  genagelt,  die  Leinewandstreifen  aber  sodann  dicht  an
bie  Reisen  mit  Stricken  überschnrt,  so  daß  dadurch  das  Eindringen  von
Regen  oder  anderer  Feuchtigkelt  verhindert  werde.  Hlerauf  ist  mit  Oelfarbe
an  den  Fässern  schriflich  zu  bezeichnen,  daß  sich  Arsenik  darin  befindet,  wie
dies  auch  in  den  Frachtbriefen  rl  bemerken  ist.
Die  Fässer  sind  vor  ihrem  Abgange  noch  ein  Mal  abzubinden,  und  die  sich
hierbei  etwa  als  schadhaft  zeoennet  Reifen  sofort  mit  tüchtigeren  zu  verwechseln,
  sowic  es  auch  den  Spediteurs  oder  Lagerhaltern  zur  Pflicht  zu
machen  ist,  daß  sie  für  die  Instandhaltung  der  Reifen  und  Ueberklebungen
Sorge  tragen.  Nicht  minder  sind  auch  die  Fuhrleute  und  Schiffer  dahin
—I  daß  sie  unterwegs  ähnliche  uöthige  Ausbesserungen  der  Fässer
ewirken  1
(-  d.  z.  Uerseburg  vom  12.  September  1823,  A.-Bl.,  S.  267.)

en  Beschaffenheit,  Aufbewahrung  und  Verkaufs  des

4%G  inrnt  5n  die  königliche  Regierung  zu  Merseburg  Folgendes  bestimmt:

1)  Es  darf  das  Chloroform  nur  dispensirt  werden,  wenn  es  folgende  Eigenschaften
  besitzt:  es  muß  flar,  farblos,  vollig  siacheig  und  frei  von  Chlorwasserstoffsäure
  sein;  io  neine  wunee  Schwefelsäure  getröpfelt,  d  es
dieselbe  nicht  fürben.  Spezifisches  G  —  l,aos  —  1,00  (bel  1740  C.).
Bis  dahin,  daß  die  E#  —1  tr  olches  Chloroform  llefern,  hat
der  Apotheker  das  gegenwärtig  käufliche  Chloroform  durch  Schütteln  mit
Wasser,  Abscheiden  und  Rektifiziren  über  Chlorcalckum  zu  reinlgen,  worauf
bei  den  Revisionen  der  Apotheken  zu  achten  ist.
Das  Chloroform  ist  in  den  Apotheken  unter  denselben  Kautelen  aufzubewahren,
  09  für  dle  Aufbewahrung  der  sog.  draslischen  Arznelmittel
angeordnet  sind
Die  Verabreichung  des  Chloroform  an  das  Publikum  zu  arzneilichen  Zwecken
ist  nur  den  Apothekern,  und  auch  diesen  nur  auf  schriftliche  Verordnung
einer  approbirten  Medizinalperson  gestatt
(Minist.-Reskr.  vom  31.  August  1850.  s—ie  bon  d.  Reg.  z.  Merseburg  unterm
22.  September  1850,  A.-Bl.,  69.)

*)  Der  Minister  der  Mainglangelrpenbete  1  De  #ocheit  1  Aufbewahrung

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ro  in  der  Pharmacopoen  Borussica,  Er.  .  welche  lautet:  »lmäonqcltaslsctuee
  sont-senk«  Pia  abgeladen  als  M  ,  baue-chauetloeoodsauvesueesanemk
  9.  Juli  1667,  .  .Bl.,  S.  216.)