1 Gesundheilspolizei-2E
sorgsam zuzuschlagen, scharf Ausammenzubimeen und in den Boden
ch besondere Einlegereisen einzuzwecken, überhaup er solche Fässer dergu
zu fertigen, daß sie bei den mit ihnen ueh iesce angustellenden
n sich vollkommen luft= und wasserdicht zeigen.
2) " Fässern ist nur wenlg Bauch zu geben, damit das Holz dazu
nicht Über die Jahre geschnitten werden . und siud dieselben vor dem
Abuden auszubrennen, damit beim Zuschlagen die Dauben nicht zu weit
aufsper
3) o wschen den Reisen frei blelbenden Räume der Fässer sind ebenso wie
ren Ven. erst mit Papierstreisen, dann aber mit dichter Leinewand,
—% eines aus Schwarzmehl und Tischlerleim bestehenden guten und
frischen Kleisters dergestalt zu überkleben, daß an den Füssern nachmals
durchaus keine Fuge bemerkt werden kann.
4) Erst nachdem das Ueberkleben stattgefunden, werden die zu 1 gedachten Eim
legereisen auf die Böden genagelt, die Leinewandstreifen aber sodann dicht an
bie Reisen mit Stricken überschnrt, so daß dadurch das Eindringen von
Regen oder anderer Feuchtigkelt verhindert werde. Hlerauf ist mit Oelfarbe
an den Fässern schriflich zu bezeichnen, daß sich Arsenik darin befindet, wie
dies auch in den Frachtbriefen rl bemerken ist.
Die Fässer sind vor ihrem Abgange noch ein Mal abzubinden, und die sich
hierbei etwa als schadhaft zeoennet Reifen sofort mit tüchtigeren zu verwechseln,
sowic es auch den Spediteurs oder Lagerhaltern zur Pflicht zu
machen ist, daß sie für die Instandhaltung der Reifen und Ueberklebungen
Sorge tragen. Nicht minder sind auch die Fuhrleute und Schiffer dahin
—I daß sie unterwegs ähnliche uöthige Ausbesserungen der Fässer
ewirken 1
(- d. z. Uerseburg vom 12. September 1823, A.-Bl., S. 267.)
en Beschaffenheit, Aufbewahrung und Verkaufs des
4%G inrnt 5n die königliche Regierung zu Merseburg Folgendes bestimmt:
1) Es darf das Chloroform nur dispensirt werden, wenn es folgende Eigenschaften
besitzt: es muß flar, farblos, vollig siacheig und frei von Chlorwasserstoffsäure
sein; io neine wunee Schwefelsäure getröpfelt, d es
dieselbe nicht fürben. Spezifisches G — l,aos — 1,00 (bel 1740 C.).
Bis dahin, daß die E# —1 tr olches Chloroform llefern, hat
der Apotheker das gegenwärtig käufliche Chloroform durch Schütteln mit
Wasser, Abscheiden und Rektifiziren über Chlorcalckum zu reinlgen, worauf
bei den Revisionen der Apotheken zu achten ist.
Das Chloroform ist in den Apotheken unter denselben Kautelen aufzubewahren,
09 für dle Aufbewahrung der sog. draslischen Arznelmittel
angeordnet sind
Die Verabreichung des Chloroform an das Publikum zu arzneilichen Zwecken
ist nur den Apothekern, und auch diesen nur auf schriftliche Verordnung
einer approbirten Medizinalperson gestatt
(Minist.-Reskr. vom 31. August 1850. s—ie bon d. Reg. z. Merseburg unterm
22. September 1850, A.-Bl., 69.)
*) Der Minister der Mainglangelrpenbete 1 De #ocheit 1 Aufbewahrung
—
#
—
ro in der Pharmacopoen Borussica, Er. . welche lautet: »lmäonqcltaslsctuee
sont-senk« Pia abgeladen als M , baue-chauetloeoodsauvesueesanemk
9. Juli 1667, . .Bl., S. 216.)