78 6. Wiener Schluss-Akte 1820.
handen Sind, hat das Austrägal-Gericht nach den in Rechtsstreitigkeiten
derselben Art vormals von den Reichsgerichten SubSsidiarisch
befolgten Rechtsquellen, in 80fern Solche auf die jetzigen Verhältnisse
der Bundesglieder noch anwendbar Sind, zu erkennen.
Art. 24. Es steht übrigens den Bundesgliedern frei, 80wohl
bei einzelnen vorkommenden Streitigkeiten als für alle künftige
Fälle wegen besonderer Austräge oder Kompromisse übereinzukommen,
wie denn auch frühere Familien- oder Vertragsausträge
durch Errichtung der Bundes-Austrägal-Instanz nicht aufgehoben
noch abgeändert werden.
Art. 25. Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung
in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme
kann jedoch in Rücksicht auf die innere Sicherheit des
geSamten Bundes und infolge der Verpflichtung der Bundesglieder
zu gegenseitiger Hülfsleistung die Mitwirkung der Gesamtheit zur
Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe, im Fall einer Wider-Setzlichkeit
der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen
Aufruhrs oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundesstaaten
Stattfinden.
Art. 26. Wenn in einem Bundesstaate durch WiderSetzlichkeit
der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar
gefährdet, und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen
zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen
iSt, und die Regierung Selbst nach Erschöpfung der verfasSungsmässigen
und gesgetzlichen Mittel den Beistand des Bundes anruft,
SO liegt der BundesverSsammlung ob, die Schleunigste Hülfe zur
Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen. Sollte im letztgedachten
Falle der Regierung notorisch ausser Stande Sein, den
Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch
die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren,
80 ist die Bundesversammlung nichts desto weniger verpflichtet,
auch unaufgerufen zur Wiederherstelluug der Ordnung
und Sicherheit einzuschreiten. In jedem Falle aber dürfen die
verfügten Massregeln von keiner längern Dauer Sein, als die Regierung,
welcher die bundesmässige Hülfe geleistet wird, es notwendig
eradhtet.
Art. 27. Die Regierung, welcher eine Solche Hülfe zuteil
geworden, ist gehalten, die Bundesversammlung von der VeranlaSSung
der eingetretenen Unruhen in Kenntnis zu Setzen und von
den zur Befestigung der wiederhergestellten geSetzlichen Ordnung
getroffenen Massregeln eine beruhigende Anzeige an dieselbe gelangen
zu lassen.
Art. 28. Wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung
in mehreren Bundesstaaten durch gefährliche Verbindungen
und Anschläge bedroht Sind, und dagegen nur durch Zusammenwirken
der Gesamtheit zureichende Massregeln ergriffen werden
können , 80 iSt die Bundesversammtung befugt und berufen, nach