Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

78  6.  Wiener  Schluss-Akte  1820.

handen  Sind,  hat  das  Austrägal-Gericht  nach  den  in  Rechtsstreitigkeiten
  derselben  Art  vormals  von  den  Reichsgerichten  SubSsidiarisch
befolgten  Rechtsquellen,  in  80fern  Solche  auf  die  jetzigen  Verhältnisse
  der  Bundesglieder  noch  anwendbar  Sind,  zu  erkennen.

Art.  24.  Es  steht  übrigens  den  Bundesgliedern  frei,  80wohl
bei  einzelnen  vorkommenden  Streitigkeiten  als  für  alle  künftige
Fälle  wegen  besonderer  Austräge  oder  Kompromisse  übereinzukommen,
  wie  denn  auch  frühere  Familien-  oder  Vertragsausträge
durch  Errichtung  der  Bundes-Austrägal-Instanz  nicht  aufgehoben
noch  abgeändert  werden.

Art.  25.  Die  Aufrechthaltung  der  innern  Ruhe  und  Ordnung
in  den  Bundesstaaten  steht  den  Regierungen  allein  zu.  Als  Ausnahme
  kann  jedoch  in  Rücksicht  auf  die  innere  Sicherheit  des
geSamten  Bundes  und  infolge  der  Verpflichtung  der  Bundesglieder
zu  gegenseitiger  Hülfsleistung  die  Mitwirkung  der  Gesamtheit  zur
Erhaltung  oder  Wiederherstellung  der  Ruhe,  im  Fall  einer  Wider-Setzlichkeit
  der  Unterthanen  gegen  die  Regierung,  eines  offenen
Aufruhrs  oder  gefährlicher  Bewegungen  in  mehreren  Bundesstaaten
Stattfinden.

Art.  26.  Wenn  in  einem  Bundesstaate  durch  WiderSetzlichkeit
der  Unterthanen  gegen  die  Obrigkeit  die  innere  Ruhe  unmittelbar
  gefährdet,  und  eine  Verbreitung  aufrührerischer  Bewegungen
zu  fürchten,  oder  ein  wirklicher  Aufruhr  zum  Ausbruch  gekommen
iSt,  und  die  Regierung  Selbst  nach  Erschöpfung  der  verfasSungsmässigen
  und  gesgetzlichen  Mittel  den  Beistand  des  Bundes  anruft,
SO  liegt  der  BundesverSsammlung  ob,  die  Schleunigste  Hülfe  zur
Wiederherstellung  der  Ordnung  zu  veranlassen.  Sollte  im  letztgedachten
  Falle  der  Regierung  notorisch  ausser  Stande  Sein,  den
Aufruhr  durch  eigene  Kräfte  zu  unterdrücken,  zugleich  aber  durch
die  Umstände  gehindert  werden,  die  Hülfe  des  Bundes  zu  begehren,
  80  ist  die  Bundesversammlung  nichts  desto  weniger  verpflichtet,
  auch  unaufgerufen  zur  Wiederherstelluug  der  Ordnung
und  Sicherheit  einzuschreiten.  In  jedem  Falle  aber  dürfen  die
verfügten  Massregeln  von  keiner  längern  Dauer  Sein,  als  die  Regierung,
  welcher  die  bundesmässige  Hülfe  geleistet  wird,  es  notwendig
  eradhtet.

Art.  27.  Die  Regierung,  welcher  eine  Solche  Hülfe  zuteil
geworden,  ist  gehalten,  die  Bundesversammlung  von  der  VeranlaSSung
  der  eingetretenen  Unruhen  in  Kenntnis  zu  Setzen  und  von
den  zur  Befestigung  der  wiederhergestellten  geSetzlichen  Ordnung
getroffenen  Massregeln  eine  beruhigende  Anzeige  an  dieselbe  gelangen
  zu  lassen.

Art.  28.  Wenn  die  öffentliche  Ruhe  und  gesetzliche  Ordnung
  in  mehreren  Bundesstaaten  durch  gefährliche  Verbindungen
und  Anschläge  bedroht  Sind,  und  dagegen  nur  durch  Zusammenwirken
  der  Gesamtheit  zureichende  Massregeln  ergriffen  werden
können  ,  80  iSt  die  Bundesversammtung  befugt  und  berufen,  nach