66 Sechster Vortrag.
größere Rolle. Sie ist häufig angewendet, und oft wird zunächst nicht
entschieden, hin und wieder nicht gefragt, ob das Reich zuständig ist
oder nicht. Man kommt mit Anträgen und behandelt die Zuständigkeit
als bloßen Inzidentpunkt. Die vorgängige Abänderung des
Arrtikel 4 schenkt sich die Praxis meistens. Dieser Geschäftsgang wird
dadurch erleichtert, daß für Verfassungsänderungen keine besondere
Moajorität im Reichstag nötig ist, vielmehr die einfache Stimmenmehrheit
wic sonst genügt. Im Bundesrat kann allerdings jede Erweiterung
der Kompetenz mit 14 Stimmen verhindert werden; die
Vorfrage jedoch, ob ein Entwurf eine Kompetenzerweiterung, also
Verfassungsänderung enthält, ist auch da mit einfacher Mehrheit
zu entscheiden.
Die Praxis solcher stillschweigender Verfassungsänderungen,
neben welchen der alte Text des Grundgesetzes unseres
Reichs stehen bleibt in nur scheinbarer Kraft, ist zweifellos
verwerflich, ja schädlich; abgesehen selbst von der Beförderung
der sachlich unerwünschten Neigung des Reichstags, bei Gesetzen
Kompensationen beliebiger Art zu begehren. Denn es entsteht eine
Unklarheit des Rechtszustands. Wenn man sich fragt, in welchen
Dingen ist das Reich kompetent, außer denen des Katalogs in Artikel
4, dann mag man in allen möglichen Spezialgesetzen suchen
und, hat man sie vor sich, so entsteht die manchmal zweifelhafte
Frage, „wie weit geht nun die unausgesprochene Kompetenzerweiterung?“
Nehmen wir als Beispiel das Jesuitengesetz: Es
hatte im Entwurf nur den Ausweisungsparagraphen, die Unzulässigkeit
der Ordensniederlassungen wurde vom Reichstag hinzugesetzt.
Das ist eine Verfassungsänderung gewesen; denn das Reich hat keine
Kirchenhoheit und unter eine Bestimmung des Artikel 4 kann man
den Zusatz ohne Zwang nicht unterbringen, — nämlich weder unter
Ziffer 13, noch 16, da die Ausübung einer kirchlichen Tätigkeit
unter das öffentliche, nicht unter das bürgerliche Recht fällt, und
da Kirchen und Orden keine Vereine sind. Also war es ein Eingriff
in die Kirchenhoheit der Einzelstaaten, den diese genehmigten. Aber
inwieweit ist nun hierdurch das staatliche Gesetzgebungsrecht über
kirchliche Verhältnisse an das Reich übergegangen? Angenommen
nun, die Bestrebung im Reichstag auf Aufhebung des Gesetzes 7) hätte
einmal Erfolg, wie steht es dann mit dem Verfassungsrecht? Soll
7) Vglgl. Anmerkung auf Seite 62. Die obige Ausführung im Tert bezieht
sich wesentlich auf den in Kraft gebliebenen § 1. nicht auf den nun be-