Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

66  Sechster  Vortrag.

größere  Rolle.  Sie  ist  häufig  angewendet,  und  oft  wird  zunächst  nicht
entschieden,  hin  und  wieder  nicht  gefragt,  ob  das  Reich  zuständig  ist
oder  nicht.  Man  kommt  mit  Anträgen  und  behandelt  die  Zuständigkeit
  als  bloßen  Inzidentpunkt.  Die  vorgängige  Abänderung  des
Arrtikel  4  schenkt  sich  die  Praxis  meistens.  Dieser  Geschäftsgang  wird
dadurch  erleichtert,  daß  für  Verfassungsänderungen  keine  besondere
Moajorität  im  Reichstag  nötig  ist,  vielmehr  die  einfache  Stimmenmehrheit
  wic  sonst  genügt.  Im  Bundesrat  kann  allerdings  jede  Erweiterung
  der  Kompetenz  mit  14  Stimmen  verhindert  werden;  die
Vorfrage  jedoch,  ob  ein  Entwurf  eine  Kompetenzerweiterung,  also
Verfassungsänderung  enthält,  ist  auch  da  mit  einfacher  Mehrheit
zu  entscheiden.

Die  Praxis  solcher  stillschweigender  Verfassungsänderungen,
  neben  welchen  der  alte  Text  des  Grundgesetzes  unseres
  Reichs  stehen  bleibt  in  nur  scheinbarer  Kraft,  ist  zweifellos
verwerflich,  ja  schädlich;  abgesehen  selbst  von  der  Beförderung
der  sachlich  unerwünschten  Neigung  des  Reichstags,  bei  Gesetzen
Kompensationen  beliebiger  Art  zu  begehren.  Denn  es  entsteht  eine
Unklarheit  des  Rechtszustands.  Wenn  man  sich  fragt,  in  welchen
Dingen  ist  das  Reich  kompetent,  außer  denen  des  Katalogs  in  Artikel
  4,  dann  mag  man  in  allen  möglichen  Spezialgesetzen  suchen
und,  hat  man  sie  vor  sich,  so  entsteht  die  manchmal  zweifelhafte
Frage,  „wie  weit  geht  nun  die  unausgesprochene  Kompetenzerweiterung?“
  Nehmen  wir  als  Beispiel  das  Jesuitengesetz:  Es
hatte  im  Entwurf  nur  den  Ausweisungsparagraphen,  die  Unzulässigkeit
  der  Ordensniederlassungen  wurde  vom  Reichstag  hinzugesetzt.
Das  ist  eine  Verfassungsänderung  gewesen;  denn  das  Reich  hat  keine
Kirchenhoheit  und  unter  eine  Bestimmung  des  Artikel  4  kann  man
den  Zusatz  ohne  Zwang  nicht  unterbringen,  —  nämlich  weder  unter
Ziffer  13,  noch  16,  da  die  Ausübung  einer  kirchlichen  Tätigkeit
unter  das  öffentliche,  nicht  unter  das  bürgerliche  Recht  fällt,  und
da  Kirchen  und  Orden  keine  Vereine  sind.  Also  war  es  ein  Eingriff
in  die  Kirchenhoheit  der  Einzelstaaten,  den  diese  genehmigten.  Aber
inwieweit  ist  nun  hierdurch  das  staatliche  Gesetzgebungsrecht  über
kirchliche  Verhältnisse  an  das  Reich  übergegangen?  Angenommen
nun,  die  Bestrebung  im  Reichstag  auf  Aufhebung  des  Gesetzes  7)  hätte
einmal  Erfolg,  wie  steht  es  dann  mit  dem  Verfassungsrecht?  Soll

 

7)  Vglgl.  Anmerkung  auf  Seite  62.  Die  obige  Ausführung  im  Tert  bezieht
  sich  wesentlich  auf  den  in  Kraft  gebliebenen  §  1.  nicht  auf  den  nun  be-