Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §§  74—78.  65

Er  ist  somit  Inhaber  einer  militärischen  Immediatstelle  und
zugleich  Chef  einer  obersten  Reichsbehörde.

74.  Der  Präsident  wird  vom  Kaiser  ernannt.

75.  Der  Präsident  leistet  beim  Antritte  seines  Amtes
vor  versammeltem  Plenum  folgenden  Eid:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und
Allwissenden,  die  Pflichten  des  Präsidenten  des
Reichsmilitärgerichts  getreulich  zu  erfüllen.  So
wahr  mir  Gott  helfe.“

Die  Bestimmungen  des  §  42  Absatz  3  und  4  finden
Anwendung.¹)

1)  Der  Präsident  wird  nicht  von  einer  anderen  Person
beeidigt,  sondern  leistet  in  Abwesenheit  der  Plenarversammlung

des  RMGer.  den  Eid.  Das  Beeidigungsprotokoll  wird  von
den  Senatspräsidenten  und  dem  Obermilitäranwalt  beglaubigt.

76.  Für  die  Fälle  der  Verhinderung  des  Präsidenten
bestimmt  der  Kaiser  einen  Stellvertreter.

Ein  Mitglied  des  Reichsmilitärgerichts  kann  nicht
Stellvertreter  des  Präsidenten  sein.¹)

1)  Dies  gilt  namentlich  auch  für  die  rangältesten  Offiziere.
Der  Allerhöchsten  Ortes  zu  ernennende  Stellvertreter  des  Präsidenten

  ist  vor  der  tätsächlichen  Übernahme  der  Stellvertretung
zu  beeidigen.

77.  Bei  dem  Reichsmilitärgerichte  werden  Senate¹)
gebildet.

1)  Vgl.  §§  83  ff.  Die  Zahl  der  Senate  ist  nicht  festgelegt.

78.  Jeder  Senat  besteht  aus  einem  Senatspräsidenten
und  der  erforderlichen  Zahl  von  Räthen  und  Offizieren.¹)

Die  Zuziehung  von  Hülfsrichtern  an  Stelle  des
Senatspräsidenten  und  Räthe  ist  unzulässig.²)

1)  Die  Besetzung  des  Senats  beim  Erkennen  und  Beschließen
  ist  auf  sieben  Mitglieder  festgelegt;  die  Zahl  der  ihm
zugewiesenen  Mitglieder  richtet  sich  nach  dem  Bedürfnisse.

2)  Vgl.  §  134  GVG.  §  4  der  Geschäftsordnung.

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  5