Erster Teil. Gerichtsverfassung. §§ 74—78. 65
Er ist somit Inhaber einer militärischen Immediatstelle und
zugleich Chef einer obersten Reichsbehörde.
74. Der Präsident wird vom Kaiser ernannt.
75. Der Präsident leistet beim Antritte seines Amtes
vor versammeltem Plenum folgenden Eid:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und
Allwissenden, die Pflichten des Präsidenten des
Reichsmilitärgerichts getreulich zu erfüllen. So
wahr mir Gott helfe.“
Die Bestimmungen des § 42 Absatz 3 und 4 finden
Anwendung.¹)
1) Der Präsident wird nicht von einer anderen Person
beeidigt, sondern leistet in Abwesenheit der Plenarversammlung
des RMGer. den Eid. Das Beeidigungsprotokoll wird von
den Senatspräsidenten und dem Obermilitäranwalt beglaubigt.
76. Für die Fälle der Verhinderung des Präsidenten
bestimmt der Kaiser einen Stellvertreter.
Ein Mitglied des Reichsmilitärgerichts kann nicht
Stellvertreter des Präsidenten sein.¹)
1) Dies gilt namentlich auch für die rangältesten Offiziere.
Der Allerhöchsten Ortes zu ernennende Stellvertreter des Präsidenten
ist vor der tätsächlichen Übernahme der Stellvertretung
zu beeidigen.
77. Bei dem Reichsmilitärgerichte werden Senate¹)
gebildet.
1) Vgl. §§ 83 ff. Die Zahl der Senate ist nicht festgelegt.
78. Jeder Senat besteht aus einem Senatspräsidenten
und der erforderlichen Zahl von Räthen und Offizieren.¹)
Die Zuziehung von Hülfsrichtern an Stelle des
Senatspräsidenten und Räthe ist unzulässig.²)
1) Die Besetzung des Senats beim Erkennen und Beschließen
ist auf sieben Mitglieder festgelegt; die Zahl der ihm
zugewiesenen Mitglieder richtet sich nach dem Bedürfnisse.
2) Vgl. § 134 GVG. § 4 der Geschäftsordnung.
Herz-Ernst, Militärstrafgerichtsordnung. 4. Aufl. 5