Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

Auf den Wahlbezirk der jetzigen Stadtgemeinde Bonn entfallen 30 Stadt- 
verordnete, auf denjenigen der Landgemeinden Poppelsdorf, Kessenich, Endenich 
und Dottendorf 9 Stadtverordnete, und zwar je ein Drittel für jede Abteilung. 
Die Wahlen finden in den beiden Wahlbezirken gleichzeitig statt. 
Von den in dem Wahlbezirke der Landgemeinden erstmalig gewählten 
9 Stadtverordneten scheidet aus jeder Abteilung je einer nach zwei Jahren und 
je einer nach vier Jahren aus. 
Die Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. 
In dem Wahlbezirke der Landgemeinden erhält das für den Wahlbezirk 
der Stadtgemeinde Bonn geltende Ortsstatut, betreffend die Bildung der Wähler- 
abteilungen bei den Gemeindewahlen, vom 10. Januar 1901 keine Wirksamkeit; 
vielmehr behält es für ersteren Bezirk bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 
30. Juni 1900 (Gesetz Samml. S. 185) sein Bewenden. 
Da die ersten regelmäßigen Ergänzungswahlen zur Stadtverordneten- 
versammlung erst im November 1905 stattfinden und die hierbei gewählten 
Stadtverordneten erst mit Anfang des Jahres 1906 ihr Amt antreten, wählt 
der Gemeinderat von Poppelsdorf für die Ubergangszeit drei Stadtverordnete 
aus seiner Mitte, deren Amtszeit bis Ende des Jahres 1905 dauert. Von den 
zu Wählenden muß je einer aus den Gemeindewahlen der ersten, zweiten und 
dritten Klasse hervorgegangen sein. 
  
86. 
Den gemäß H 5 von den Landgemeinden gewählten Stadtverordneten wird 
eine entsprechende Beteiligung an den städtischen Kommissionen eingeräumt. 
87. 
Die Stadt Bonn verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraums von fünf 
Jahren nach der erfolgten Vereinigung beider Gemeinden in folgenden Straßen 
in Poppelsdorf Kanäle zur Ausführung zu bringen, und zwar in: 
a) der Moltkestraße von der Gemeindegrenze bis zur Argelanderstraße, 
b) der Argelanderstraße von der Gemeindegrenze bis zur Reuterstraße, 
I) der verlängerten Argelanderstraße von der Reuterstraße bis zur Kesse- 
nicherstraße, 
) der Kessenicherstraße von der verlängerten Argelanderstraße bis zur 
Kirschallee, 
e) der Ermekeilstraße, 
f) der Louisenstraße von der Reuterstraße bis in Höhe der Schützenvilla, 
8) der Roonstraße von der Argelanderstraße bis zur Schloßstraße, 
h) der Blücherstraße vom Jagdwege bis zu der verlängerten Argelanderstraße, 
i) der Kurfürstenstraße von der Argelanderstraße bis zur Reuterstraße, 
k) dem Jagdwege von der Reuterstraße bis zur Kessenicherstraße, 
1) der Kirschallee von der Friedrichstraße bis zum Burggarten, 
m) der Reuterstraße von der Friedrichstraße bis zum Jagdwege, 
 
	        
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