Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Der  von  der  Stadtverordnetenversammlung  zu  Bonn  unterm  22.  Oktober
1888  gefaßte  Beschluß  über  den  Schlachtzwang  soll  bis  auf  weiteres  für  Kessenich
nur  Gültigkeit  bezüglich  des  gewerbsmäßigen  Schlachtens  haben.

Es  soll  jedoch  den  Metzgern  gestattet  sein,  noch  ein  Jahr  nach  erfolgter
Eingemeindung  in  ihren  Schlachthäusern  zu  schlachten,  sofern  diese  den  polizeilichen
  Vorschriften  entsprechen.

Die  Lehrer  und  Lehrerinnnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  in  Kessenich
werden  vom  Tage  der  Vereinigung  beider  Gemeinden  ab  in  ihrem  Diensteinkommen
  den  Lehrern  und  Lehrerinnen  in  Grau-Rheindorf  gleichgestellt.

5.

Zum  Zwecke  der  Wahlen  für  die  Stadtverordnetenversammlung  bilden  die
jetzige  Stadtgemeinde  Bonn  einerseits  und  die  Landgemeinden  Poppelsdorf,  Kessenich,
  Endenich  und  Dottendorf  andererseits  bis  zum  1.  Januar  1917  je  einen  besonderen
  Wahlbezirk.

Auf  den  Wahlbezirk  der  jetzigen  Stadtgemeinde  Bonn  entfallen  30  Stadtverordnete,
  auf  denjenigen  der  Landgemeinden  Poppelsdorf,  Kessenich,  Endenich
und  Dottendorf  9  Stadtverordnete,  und  zwar  je  ein  Drittel  für  jede  Abteilung.

Die  Wahlen  finden  in  den  beiden  Wahlbezirken  gleichzeitig  statt.

Von  den  in  dem  Wahlbezirke  der  Landgemeinden  erstmalig  gewählten
9  Stadtverordneten  scheidet  aus  jeder  Abteilung  je  einer  nach  zwei  Jahren  und
je  einer  nach  vier  Jahren  aus.

Die  Ausscheidenden  werden  durch  das  Los  bestimmt.

In  dem  Wahlbezirke  der  Landgemeinden  erhält  das  für  den  Wahlbezirk
der  Stadtgemeinde  Bonn  geltende  Ortsstatut,  betreffend  die  Bildung  der  Wählerabteilungen
  bei  den  Gemeindewahlen,  vom  10.  Januar  1901  keine  Wirksamkeit;
vielmehr  behält  es  für  ersteren  Bezirk  bei  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
30.  Juni  1900  (Gesetz=  Samml.  S.  185)  sein  Bewenden.

Da  die  ersten  regelmäßigen  Ergänzungswahlen  zur  Stadtverordnetenversammlung
  erst  im  November  1905  stattfinden  und  die  hierbei  gewählten  Stadtverordneten
  erst  mit  Anfang  des  Jahres  1906  ihr  Amt  antreten,  wählt  der
Gemeinderat  von  Kessenich  für  die  Ubergangszeit  drei  Stadtverordnete  aus  seiner
Mitte,  deren  Amtszeit  bis  Ende  des  Jahres  1905  dauert.  Von  den  zu  Wählenden
  muß  je  einer  aus  den  Gemeindewahlen  der  ersten,  zweiten  und  dritten  Klasse
hervorgegangen  sein.

 

6.
Den  gemäß  §&  5  von  den  Landgemeinden  gewählten  Stadtverordneten  wird
eine  entsprechende  Beteiligung  an  den  städtischen  Kommissionen  eingeräumt.

(7.
Die  Stadt  Bonn  verpflichtet  sich  nach  erfolgter  Vereinigung  beider  Gemeinden
  zu  folgenden  Leistungen:
a)  Uber  das  hinzugekommene  Gebiet  von  Kessenich  wird  ein  Bebauungsund
  Kanalisationsplan  aufgestellt.