Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

82. 
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gemeinden 
wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem einzigen 
Ganzen verschmolzen. 
Die erweiterte Stadtgemeinde Bonn tritt somit in alle privatrechtlichen 
Befugnisse und Verbindlichkeiten der Gemeinde Dottendorf als deren Rechts- 
nachfolgerin ein. 
Hierdurch werden jedoch die besonderen Bestimmungen von Stiftungen 
nicht berührt; vielmehr bleibt das Stiftungsvermögen beider Gemeinden den 
stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten. 
3. 
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung von 
Bonn die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten von Dottendorf sowie die 
dem Gemeindevorstande daselbst zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. Die 
Stadtverwaltung von Bonn tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, 
welche nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel der Gemeindeverwaltung 
von Dottendorf zustehen oder obliegen. 
84. 
Die in Bonn geltenden Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative, 
Steuerordnungen, Stadtverordnetenbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen erhalten 
in Dottendorf Wirksamkeit, soweit in diesem Vertrage nicht Abweichendes be- 
stimmt wird. 
Der Oberbürgermeister zu Bonn hat, soweit erforderlich, die Anordnungen 
zum Zwecke der Einführung der Bonner Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Re- 
gulative, Steuerordnungen, Stadtverordnetenbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen 
fur Dottendorf zu treffen. 
Von dem Tage der Einführung der Bonner Bestimmungen an verlieren 
die entsprechenden bisherigen Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative, Steuer- 
ordnungen, Gemeinderatsbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen von Dottendorf 
ihre Geltung. 
Der von der Stadtverordnetenversammlung zu Bonn unterm 22. Oktober 
1888 gefaßte Beschluß über den Schlachtzwang soll bis auf weiteres für 
Dottendorf nur Gültigkeit bezüglich des gewerbsmäßigen Schlachtens haben. 
Es soll jedoch den Metzgern gestattet sein, noch ein Jahr nach erfolgter 
Eingemeindung in ihren Schlachthäusern zu schlachten, sofern diese den poli- 
zeilichen Vorschriften entsprechen. 
5. 
Zum Zwecke der Wahlen für die Stadtverordnetenversammlung bilden die 
jetzige Stadtgemeinde Bonn einerseits und die Landgemeinden Poppelsdorf,
	        
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