Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

Kessenich, Endenich und Dottendorf anderseits bis zum 1. Januar 1917 je einen 
besonderen Wahlbezirk. 
Auf den Wahlbezirk der jetzigen Stadtgemeinde Bonn entfallen 30 Stadt- 
verordnete, auf denjenigen der Landgemeinden Poppelsdorf, Kessenich, Endenich 
und Dottendorf 9 Stadtverordnete, und zwar je ein Drittel für jede Abteilung. 
Die Wahlen finden in den beiden Wahlbezirken gleichzeitig statt. 
Von den in dem Wahlbezirke der Landgemeinden erstmalig gewählten 
9 Stadtverordneten scheidet aus jeder Abteilung je einer nach zwei Jahren und 
je einer nach vier Jahren aus. 
Die Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. 
In dem Wahlbezirke der Landgemeinden erhält das für den Wahlbezirk 
der Stadtgemeinde Bonn geltende Ortsstatut, betreffend die Bildung der Wähler- 
abteilungen bei den Gemeindewahlen, vom 10. Januar 1901 keine Wirksamkeit; 
vielmehr behält es für ersteren Bezirk bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 
30. Juni 1900 (Gesetz Samml. S. 185) sein Bewenden. 
Die ersten regelmäßigen Ergänzungswahlen zur Stadtverordnetenver- 
sammlung finden im November 1905 statt. 
86. 
Den gemäß §& 5 von den Landgemeinden gewählten Stadtverordneten wird 
eine entsprechende Beteiligung an den städtischen Kommissionen eingeräumt. 
Gegenwärtiger Vertrag wurde in zwei Exemplaren aufgenommen, genehmigt 
und unterschrieben. 
Bonn, den 5. August 1903. 
Der Oberbürgermeister 
(L. S.) Spiritus. 
Poppelsdorf, den 5. August 1903. 
Der Bürgermeister 
J. V. 
Der Beigeordnete 
(L. S.) Lücker. 
Dottendorf, den 5. August 1903. 
Der Gemeindevorsteher von Dottendorf 
(L. S.) Fr. Mönkemöller. 
  
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