Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

(Nr. 10511.) Gesetz, betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Bochum. Vom 1. Juni 1904. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie, 
was folgt: 
  
Einziger Paragraph. 
Die Landgemeinden Wiemelhausen, Hamme, Hofsstede und Grumme 
werden vom 1. April 1904 ab, unter Abtrennung von dem Landkreise Bochum, 
mit der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Bochum nach Maßgabe der in den 
Anlagen unter Nr. I bis IV abgedruckten Verträge vom 7./12. und 18. Februar 19041 
· · 
vereinigt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedructen 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, Schloß, den 1. Juni 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpißtz. 
Frhr. v. Rheinbaben. Frhr. v. Hammerstein. Möller. v. Budde. 
  
Anlage I. 
Dertrag. 
  
Für den Fall, daß die Vereinigung der Landgemeinde Wiemelhausen mit der 
Stadt Bochum die Allerhöchste Genehmigung erhält, soll der nachfolgende Ver— 
trag in Kraft treten: 
Zwischen der Stadt Bochum vertreten durch den Magistrat zu Bochum, 
dieser handelnd auf Grund der Beschlüsse des Magistrats und der Stadt- 
verordnetenversamlung vom 14./17. Oktober und 31. Oktober 1902 einerseits 
und der Landgemeinde Wiemelhausen, vertreten durch den Amtmann Paul Booß 
zu Altenbochum und Gemeindevorsteher Wilhelm Schulte-Ostermann zu Wiemel- 
hausen, letztere handelnd auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung 
Wiemelhausen vom 11. Juni 1902 andererseits, ist heute nachstehender Vertrag 
abgeschlossen und urkundlich vollzogen worden. 
& 1. 
Die Stadt Bochum und die Landgemeinde Wiemelhausen treten zu einer 
einzigen, unter einer Verwaltung stehenden Stadtgemeinde Bochum zusammen.
	        
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