Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

Es werden mithin alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirkes, soweit nachstehend 
nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, 
welche mit der Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Be- 
nutzung der beiderseitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt. 
82. 
Das sämtliche Vermögen der Stadt Bochum sowie der Landgemeinde 
Wiemelhausen wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven 
zu einem Ganzen verschmolzen. Die vereinigte Stadtgemeinde tritt somit in alle 
privatrechtlichen Befugnisse und Verbindlichkeiten der Einzelgemeinden Stadt 
Bochum und Wiemelhausen als deren Rechtsnachfolgerin ein. 
83. 
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung der ver- 
größerten Stadtgemeinde die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten in den 
jetzigen Einzelgemeinden Bochum und Wiemelhausen. Die Stadtverwaltung der 
vereinigten Stadtgemeinde tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche 
nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel den Verwaltungen der Einzel- 
gemeinden zustehen, beziehungsweise obliegen. 
84. 
Die in Bochum bestehende Einrichtung des Geweindewesens sowie die 
daselbst geltenden Steuerordnungen, Ortsstatute, Reglements, Polizeiverordnungen 
und Gemeindebeschlüsse erhalten in dem Wiemelhauser Bezirke Wirksamkeit, soweit 
nachstehend nicht etwa Abweichendes bestimmt wird. Der Erste Bürgermeister von 
Bochum wird die zum Zwecke der Einführung erforderlichen Anordnungen treffen 
und verlieren mit dieser Einführung die entsprechenden, jetzt in Wiemelhausen 
geltenden Bestimmungen ihre Kraft. · 
  
Es bleibt dem Gemeindevorsteher von Wiemelhausen bis zum Tage der 
Vereinigung freie Entschließung gewahrt, ob er in den Dienst der Stadt Bochum 
als unbesoldeter Beigeordneter (Magistratsmitglied) übertreten will oder nicht. 
Sollte derselbe nicht gewillt sein, das vorgenannte Amt zu bekleiden, so muß bis 
zu dem genannten Zeitpunkte von der bisherigen Gemeindevertretung von Wiemel- 
hausen für sechs Jahre eine Ersatzwahl von einem Magistratsmitgliede vorgenommen 
werden. 
6. 
Mit dem Tage der Vereinigung erhöht sich die Zahl der Stadtverordneten 
von Bochum um drei Mitglieder. Für das erste Mal werden diese drei Stadt- 
verordneten von der Gemeindevertretung in Wiemelhausen aus ihrer Mitgliederzahl 
derart gewählt, daß sich die Gewählten auf die drei Mählerabteilungen gleich- 
mäßig verteilen.
	        
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