Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

Die Neuwahlen finden gleichzeitig mit den Stadtverordneten-Ergänzungs- 
wahlen in Bochum statt. Hierbei bildet die vergrößerte Stadtgemeinde einen 
einheitlichen, alle stimmberechtigten Wähler umfassenden Wahlbezirk. 
87. 
Solange der Bezirk Wiemelhausen nach Maßgabe der Bestimmungen des 
#&# seine besondere Vertretung findet, wird den diesen Bezirk vertretenden Stadt- 
verordneten eine entsprechende Beteiligung bei den ständigen Ausschüssen der 
Stadtverordnetenversammlung eingeräumt, derart, daß der Bezirk überall nach 
Verhältnis der Zahl seiner Stadtverordneten zu der des Bochumer Bezirkes, 
mindestens aber durch ein Mitglied vertreten sein muß. 
88. 
Die Stadt Bochum übernimmt die bei dem Ausscheiden der Gemeinde 
Wiemelhausen aus dem Amtsverbande Bochum II Süd in der Amts- beziehungs- 
weise Gemeindeverwaltung überflüssig werdenden Beamten, soweit sie das 
21. Lebensjahr vollendet haben, unter Bedingungen, die eine Verschlechterung 
ihrer bisherigen Anstellungs= und Besoldungsverhältnisse ausschließen und auch 
ihrer bisherigen Stellung und beruflichen Verwendung angemessen sind. 
Die in der Stadt Bochum bestehenden Gehaltsregulative finden auf sämt- 
liche von der Gemeinde Wiemelhausen und dem Amte Bochum II Süd über- 
nommenen Beamten Anwendung, wenn dieselben auf Befragen ihr Einverständnis 
erklärt haben, anderenfalls bleiben ihre bisherigen Ordnungen auch ferner für sie 
maßgebend. Sollten die Beamten die Bochumer Gehaltsordnung anerkennen, 
aber jetzt schon ein höheres Gehalt beziehen, so bleibt ihnen letzteres belassen. 
Bezüglich ihrer Pensionierung und Witwen= und Waisenversorgung treten die 
Bochumer Statuten, soweit sie günstigeres enthalten, in Wirksamkeit und soweit 
die Zugehörigkeit zu der Westfälischen Witwen= und Waisenversorgungskasse eine 
andere Regelung nicht notwendig macht. 
Besonders wird hervorgehoben, daß sich die Stadt Bochum verpflichtet, 
die Verwalterin des Armenhauses, Witwe Justus Dietz, mit zu übernehmen. 
9. 
Auch nach Vereinigung mit Bochum soll in Wiemelhausen, südlich der 
Ottostraße, für den südlich der Ottostraße belegenen Gemeindebezirk ein Meldeamt 
und eine ordnungsmäßig eingerichtete Polizeistation sowie eine Abfertigungsstelle 
für Kranken-, Alters= und Invalidenversicherungsangelegenheiten verbleiben. 
Zur Erhebung der Steuern sollen Termine in Mittel-Wiemelhausen, 
Brenschede und Steinkuhl wie bisher angesetzt werden. 
§ 10. 
Die Stadt Bochum ist verpflichtet, die vorhandenen und die noch ent- 
stehenden Straßen dauernd in dem bisherigen guten Zustande zu erhalten. 
Gesetz-Samml. 1904. (Nr. 1051I.) 20
	        
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