Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Um die Errichtung billiger Arbeiterwohnungen gemäß Ministerialerlaß vom 
19. März 1901 nicht zu verhindern oder zu erschweren, sollen für den Bezirk 
südlich der Wasserstraße die ortsstatutarischen Vorschriften über den Ausbau von 
Straßen für die Dauer von zwölf Jahren dahin ermäßigt werden, daß an Stelle 
der ortsstatutarisch vorgeschriebenen Pflasterung eine Chaussierung der Straßen- 
fahrbahn als ausreichend erachtet wird. 
∆ 11. 
Mit der Kanalisation ist den Vorflutverhältnissen und dem Bedürfnis ent- 
sprechend vorzugehen. Möglichst sind zunächst diejenigen Straßen zu kanalisieren, 
welche im Zusammenhange bebaut sind, und solche, in welchen die Keller häufig 
durch Grundwasser überschwemmt werden. 
12. 
Die Stadt Bochum verpflichtet sich, folgende Straßen mit Gas= und 
Wasserleitung zu versehen und die Straßenbeleuchtung einzurichten: 
1. innerhalb der nächsten vier Jahre: 
a) bie Straßen in ganz Ehrenfeld und das von Erlemann aufgelegte 
Terrain, 
b) die Ottostraße und den grünen Weg, letzteren nach erfolgtem 
Ausbau, 
I%0) Friedrichstraße, 
d) Bochumerstraße bis Markstraße, 
e) Steinstraße bis zur Kirchstraße, 
1) Kirchstraße, 
8) tunlichst die Wasserstraße, zwischen Stein= und Friedrichstraße 
2. In 6 weiteren Jahren tunlichst: 
a) Heinrichstraße, 
b) Steinstraße südlich der Kirchstraße, 
J0) Markstraße, 
d) Oststraße, 
e) die übrigen Straßen nach Bedürfnis. 
/l13. 
Die Stadt Bochum verpflichtet sich, innerhalb eines Jahres nach erfolgter 
Eingemeindung im Bezirke Rechen einen eigenen Wochenmarkt einzurichten. 
¾ 14. 
Die Stadt Bochum verpflichtet sich, nach Eingemeindung ein Ortsstatut 
zu erlassen, nach welchem der Schlachthauszwang innerhalb des Bezirkes Wiemel- 
hausen sofort eingeführt werden soll. 
Für den südlich der Wasserstraße gelegenen Teil soll für das nicht gewerbs- 
mäßige Schlachten, der Schlachthauszwang erst nach 12 Jahren eingeführt werden.
	        
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