Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

185. 
Der vorhandene Friedhof bleibt bestehen und muß nach Bedarf er- 
weitert werden. 
Die bisherigen alten Preise zur Erlangung von Privat-Familiengruften 
bleiben für die Eingesessenen des Bezirkes Wiemelhausen so lange bestehen, wie 
der jetzt vorhandene Friedhof noch Plätze abgeben kann. 
Bochum, den 7. Februar 1903. 
Der Magistrat. 
(L. S.) Graff. Held. 
Altenbochum und Wiemelhausen, den 12. Februar 1903. 
Der Amtmann. Der Gemeindevorsteher. 
(L. S.) Booß. (L. S.) Schulte. 
  
Anlage II. 
  
Dertrag. 
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Für den Fall, daß die Vereinigung der Landgemeinde Hamme mit der Stadt 
Bochum die Allerhöchste Genehmigung erhält, soll der nachfolgende Vertrag in 
Kraft treten: 
Zwischen der Stadt Bochum, vertreten durch den Ersten Bürgermeister zu 
Bochum, dieser handelnd auf Grund der Beschlüsse des Magistrats und der 
Stadtverordnetenversammlung vom 16. Februar 1904 einerseits und der Land- 
gemeinde Hamme, vertreten durch den Amtmann Ibing und Gemeindevorsteher 
Schade zu Hamme, letztere handelnd auf Grund des Beschlusses der Gemeinde- 
vertretung Hamme vom 12. Februar1904 andererseits, ist heute nachstehender 
Vertrag abgeschlossen und urkundlich vollzogen worden. 
1. 
Die Stadt Bochum und die Landgemeinde Hamme treten zu einer einzigen, 
unter einer Verwaltung stehenden Stadtgemeinde Bochum zusammen. Es werden 
mithin alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirkes, soweit nachstehend nicht etwas 
Abweichendes bestimmt ist, hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, welche mit der 
Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Benutzung der beider- 
seitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt. 
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