Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

vom 16. Februar 1904 andererseits, ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen 
und urkundlich vollzogen worden. 
1. 
Die Stadt Bochum und die Landgemeinde Grumme treten zu einer einzigen, 
unter einer Verwaltung stehenden Stadtgemeinde Bochum zusammen. Es werden 
mithin alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirkes, soweit nachstehend nicht 
etwas Abweichendes bestimmt ist, hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, welche 
mit der Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Benutzung 
der beiderseitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt. 
Der bisherige Bezirk der Landgemeinde Grumme erhält nach der Ein- 
gemeindung die Bezeichnung Bochum. 
82. 
Das sämtliche Vermögen der Stadt Bochum sowie der Landgemeinde 
Grumme wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu 
einem Ganzen verschmolzen. Die vereinigte Stadtgemeinde tritt somit in alle 
privatrechtlichen Befugnisse und Verbindlichkeiten der Einzelgemeinden Stadt 
Bochum und Grumme als deren Rechtsnachfolgerin ein. « 
3. 
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung der ver- 
größerten Stadtgemeinde die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten in den 
jetzigen Einzelgemeinden Bochum und Grumme. Die Stadtverwaltung der ver- 
einigten Stadtgemeinde tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche 
nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel den Verwaltungen der Einzel- 
gemeinden zustehen beziehungsweise obliegen. 
4. 
Die in Bochum bestehende Einrichtung des Gemeindewesens sowie die daselbst 
geltenden Steuerordnungen, Ortsstatute, Reglements, Polizeiverordnungen und 
Gemeindebeschlüsse erhalten in dem Grummer Bezirke Wirksamkeit, soweit nicht 
der diesbezügliche mit der Stadt Bochum abgeschlossene Nebenvertrag Abweichendes 
bestimmt. 
t Der Erste Bürgermeister von Bochum wird die zum Zwecke der Ein- 
führung erforderlichen Anordnungen treffen und verlieren mit dieser Einführung 
die entsprechenden, jetzt in Grumme geltenden Bestimmungen ihre Kraft. 
Die in Gemäßheit des für die Gemeinde Grumme bestehenden Ortsstatuts 
ausgebauten Straßen werden von der Stadtgemeinde Bochum übernommen, 
ebenso die auf Grund des Ortsstatuts konzessionierten Straßen, sobald der orts- 
statutarische Ausbau bewirkt ist. ge 
Es bleibt dem Gemeindevorsteher von Grumme bis zum Tage der 
Vereinigung freie Entschließung gewahrt, ob er in den Dienst der Stadt Bochum 
21°
	        
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