Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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als unbesoldetes Magistratsmitglied übertreten will oder nicht. Sollte derselbe 
das vorgenannte Amt jetzt oder später aus irgend einem Grunde nicht ausüben 
können oder wollen, so tritt an seine Stelle für den Rest seiner sechsjährigen 
Funktionsperiode der gegenwärtige stellvertretende Gemeindevorsteher. 
86. 
Mit dem Tage der Vereinigung erhöht sich die Zahl der Stadtverordneten 
von Bochum um 2 Mitglieder. Für das erste Mal werden diese 2 Stadt- 
verordneten von der Gemeindevertretung Grumme aus ihrer Mitgliederzahl 
cwählt. 
Die Neuwahlen finden gleichzeitig mit den Stadtverordneten-Ergänzungs- 
wahlen in Bochum statt. Hierbei bildet die vergrößerte Stadtgemeinde einen 
einheitlichen, alle stimmberechtigten Wähler umfassenden Wahlbezirk. 
87. 
Solange der Bezirk Grumme nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 
seine besondere Vertretung findet, wird den diesen Bezirk vertretenden Stadt- 
verordneten eine entsprechende Beteiligung bei den ständigen Ausschüssen der 
Stadtverordnetenversammlung eingeräumt, derart, daß der Bezirk überall nach 
Verhältnis der Zahl seiner Stadtverordneten zu der des Bochumer Bezirkes, 
mindestens aber durch ein Mitglied vertreten sein muß. 
6S.ê 
Die Stadt Bochum übernimmt die in der Amts- beziehungsweise Gemeinde- 
verwaltung angestellten Beamten, soweit sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, 
unter Bedingungen, die eine Verschlechterung ihrer bisherigen Anstellungs= und 
Besoldungsverhältnisse ausschließen und auch ihrer bisherigen Stellung und be- 
ruflichen Verwendung angemessen sind. 
Bezüglich der vom Amte abzugebenden beziehungsweise von der Stadt zu 
übernehmenden Beamten sind vor Inkrafttreten der Eingemeindung besondere 
Verträge abzuschließen. 
Die in der Stadt Bochum bestehenden Gehaltsregulative finden auf sämt- 
liche von dem Amte Harpen übernommenen Beamten Anwendung, wenn dieselben 
auf Befragen ihr Einverständnis erklärt haben, andernfalls bleiben ihre bisherigen 
Ordnungen auch ferner für sie maßgebend. Sollten die Beamten die Bochumer 
Gehaltsordnung anerkennen, aber jetzt schon ein höheres Gehalt beziehen, so bleibt 
ihnen letzteres belassen. Bezüglich ihrer Pensionierung und Witwen= und Waisen- 
versorgung treten die Bochumer Statuten, soweit sie günstigeres enthalten, in 
Wirksamkeit und soweit die Zugehörigkeit zu der Westfälischen Witwen= und 
Waisenversorgungskasse eine andere Regelung nicht notwendig macht. 
9. 
Auch nach der Vereinigung mit Bochum soll in Grumme ein Meldeamt 
und eine ordnungsmäßig eingerichtete Polizeistation verbleiben. 
Zur Erhebung der Steuern sollen Hebetermine wie bisher angesetzt werden.
	        
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