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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 16. —
(Xr. 10516.) Gesetz, betreffend die Erweiterung und Vervollständigung des Staatseisenbahn-
netzes und die Beteiligung des Staates an zwei Privatunternehmungen sowie
an dem Baue von Kleinbahnen. Vom 25. Juni 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c.
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
SI.
Die Staatsregierung wird unter Genehmigung des beigedruckten Vertrags
30. Juni
vom 1903, betreffend den Ubergang des Breslau-Warschauer Eisen-
bahnunternehmens auf den Staat, zur käuflichen Ubernahme der Breslau-War-
schauer Eisenbahn nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen ermächtigt.
82.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe des im 9 1 ge-
dachten Vertrags den Umtausch von:
1. 4005 000 Mark Stammaktien der Breslau-Warschauer Eisenbahn in
Staatsschuldverschreibungen der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe
zum Betrage von .. .. . .. .... .. .. .. . .. . . .... 445 000 Mark
2. 4005 000 Mark Stamm-Prioritätsaktien der Breslau--
Warschauer Eisenbahn in Staatsschuldverschreibungen
der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum Betrage
veennnn 3 604 500
herbeizuführen und zu diesem Lwecke Staatsschuldverschreibungen
der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zu dem Gesamtbetrage
von............................................. 4 019 500 Mark
auszugeben.
Gesetz Samml. 1904. (Nr. 10516.) 24
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1901.