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86.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, an Stelle der noch nicht begebenen
Prioritätsobligationen der Breslau-Warschauer Eisenbahn, soweit sich die weitere
Begebung als untunlich oder nach dem Ermsssen des Finanzministers als un-
vorteilhaft erweisen sollte, nach Maßgabe des Bedürfnisses für die statutarischen
Verwendungszwecke Staatsschuldverschreibungen bis zu dem sich auf 24 000 Mark
beziffernden Nennbetrage der Obligationen auszugeben.
87.
Der Finanzminister und der Minister der öffentlichen Arbeiten werden
ermächtigt, bei der Auflösung der im 9§# 1 genannten Gesellschaft nach Maßgabe
des daselbst bezeichneten Vertrags den Kaufpreis für den Erwerb der Bahn unter
Verwendung der in den 96 2 und 3 bewilligten Mittel zu zahlen oder auf die
Staatskasse zu übernehmen.
Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebene Anleihe der
Breslau-Warschauer Eisenbahn, soweit diese nicht inzwischen getilgt ist, zur Rück-
zahlung zu kündigen, sowie auch den Inhabern der Schuldverschreibungen dieser
Anleihe die Rückzahlung der Schuldbeträge oder den Umtausch gegen Staats-
schuldverschreibungen anzubieten und die Bedingungen des Angebots festzusetzen.
Die hierzu erforderlichen Mittel sind durch Verausgabung eines entsprechenden
Betrags von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen.
88.
Über die Ausführung der im 9 7 getroffenen Bestimmungen hat die
Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisen-
bahnverwaltung Rechenschaft zu geben.
9.
Die Staatsregierung wird auf Grund des 9 5 unter a des Gesetzes vom
24. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und
Bildung einer Staatsschuldenkommission (Gesetz Samml. S. 57), ermächtigt, die
Verwaltung der Anleihekapitalien der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu
übertragen. Die zur Tilgung eingelösten oder angekauften Obligationen werden
nach Vorschrift des 9§ 17 des bezeichneten Gesetzes vom 24. Februar 1850 ver-
nichtet und die Geldbeträge öffentlich bekannt gemacht.
10.
Die Staatsregierung wird — zu Ib 10 dieses Paragraphen zugleich unter
Genehmigung der beigedruckten Verträge, und zwar:
a) des Vertrags vom 4. Februar 190/1 über den Ubergang der Privat
anschlußbahn vom Bahnhofe Senstenberg nach Meuroweiche auf den
preußi schen Staat,
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