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Übertrag .. . . 138 037 000 Mark
IV. für Einführung des staatseigenen Betriebs
auf der oberschlesischen Schmalspurbahn und den
Erwerb der dem bisherigen Betriebsunternehmer
gehörigen Anlagen und Betriebsmittel die Summe von 3270 000 Mark,
V. 1. zur Beteiligung des Staates an dem
Bau einer Eisenbahn von Elmshorn
nach Oldesloe durch Ubernahme von
400 000 Mark neuer Aktien die Summe
ven 400 000 Mark,
2. zur weiteren Beteiligung
des Staates an dem Un-
ternehmen des Oberhau,
sener Wasserwerks durch
Übernahme von 72 000
Mark neuer Aktien die
Summe von . . . . . .. . . .. 108 000
zusammen 508 000
VI. zur Förderung des Vaues von Klein-
bahnen die Summe nnnndn. 5 000 000)
insgesamt . 146 815 000 Mark
zu verwenden.
Uber die Verwendung des Fonds zu VI wird dem Landtag alljährlich
Rechenschaft abgelegt werden.
Mit der Ausführung der unter Nr. I litt. b 1 bis 9 und 11 bis 21 auf-
geführten Eisenbahnen ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen
erfüllt sind:
A. Der gesamte zum Vau der Eisenbahnen und deren Nebenanlagen nach
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs-
verfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist der Staats-
regierung in dem Umfang, in welchem er nach den gesetzlichen Vestimmungen
der Enteignung untemvorfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der dauernd er-
forderliche zum Eigentum, der vorübergehend erforderliche zur Benutzung für die
Zeit des Bedürfrisses — zu überweisen f oder es ist die Erstattung der sämtlichen
staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Ent-
cignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für
Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile, in rechtsgültiger JForm zu über-
nehmen und sicherzustellen.
Vorstehende Verpflichtung eerstrect sich insbesondere auch auf die unent-
geltliche und lastenfreie Hergabe des für die Aus führung derjenigen Anlagen er—
forderlichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer