Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Übertrag . . .. 150 000 Mark — Pf. 
und des Eisenberg-Crossener Eisenbahnunter— « 
nehmens im Betrage von mindestens 120 776= 18= 
3. den Erlös der beim Baue der Altdamm- 
Colberger Eisenbahn vom Staate über- 
nommenen Aktien dieser Bahn (ogl. § 2 
Nr. 1 des Gesetzes vom 9. März 1880 Ge- 
setz= Samml. S. 169) im Betrage vo. 1 405 886 50 
4. den verfügbaren Restbestand der dem Staate 
verfallenen Kaution für die konzessionsmäßige 
Ausführung der Bahn von Löhne nach 
Vienenburg im Betrage 0voo . 243 179 42 
zu verwenden zusammen 1 919 842 Mark 40 Pf. 
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im § 10 Nr. 1 von höchstens 
98 844 157 Mark 60 Pf. sowie zur Deckung der für die im 9# 10 unter II 
bis VI vorgesehenen Bauausführungen usw. erforderlichen Mittel im Betrage von 
46 051 000 Mark sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen 
ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzu- 
geben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser 
Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld- 
verschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatzan- 
weisungen können wiederholt ausgegeben werden. « 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig 
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats- 
schulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeits- 
termine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere 
darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden 
Schatzanweisungen aufhört. 
Wird von den Beteiligten von der ihnen im 9 10 unter A Abs. 4 und 5 
eingeräumten Befugnis, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und 
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht 
sich die von der Staatsregierung nach § 10 Nr. 1b für den Bau der betreffenden 
Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesamtsumme des §# 10 um die 
im & 10 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge beziehungs- 
weise um die nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten 
Teilbeträge dergestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu zahlenden Pausch- 
summen beziehungsweise Teilbeträge einer Pauschsumme den vorstehenden Deckungs- 
mitteln hinzutreten. 
  
8 12. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins— 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz- 
Sesetz-Samml. 1904., (Nr. 10516.) 25
	        
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