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Breslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein.
Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur
Verwaltung der Breslau-Warschauer Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde
ausgeübt.
P Die zeitigen Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der Aufgabe der
ihnen vertragsmäßig zustehenden Bezüge bei dem Ubergange der Verwaltung des
Breslau-Warschauer Eisenbahnunternehmens auf den Staat eine einmalige bare
Abfindung. Diese Abfindung soll für sämtliche Direktionsmitglieder den Betrag
von 105 000 Mark nicht übersteigen.
4 Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt sich, sofern ein Abkommen wegen des
Ubertritts der einzelnen Mitglieder in den Staatseisenbahndienst geschlossen werden
sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge.
9.
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfassungsmäßige
Genehmigung sobald als tunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum
1. Juli 1904 erlangt worden ist.
10.
Die Bestimmungen dieses Vertrags sollen nach dessen Perfektion für die
Breslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen
baben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut anzu-
sehen ist. —
§11.
Die Kosten dieses Vertrags einschließlich der nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer übernimmt der Preußische Staat.
Berlin, den 30. Juni 1903.
Teßmar, Ottendorff,
Geheimer Ober- Regierungsrat. Geheimer Finanzrat.
Ols, den 7. Juli 1903.
Direktion der BVreslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft.
Fischer. Dr. Wieczorek.
Anerkannt zum gerichtlichen Protokolle de dato Ols, den 14. Juli 1903.