Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Breslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. 
Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur 
Verwaltung der Breslau-Warschauer Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde 
ausgeübt. 
P Die zeitigen Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der Aufgabe der 
ihnen vertragsmäßig zustehenden Bezüge bei dem Ubergange der Verwaltung des 
Breslau-Warschauer Eisenbahnunternehmens auf den Staat eine einmalige bare 
Abfindung. Diese Abfindung soll für sämtliche Direktionsmitglieder den Betrag 
von 105 000 Mark nicht übersteigen. 
4 Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt sich, sofern ein Abkommen wegen des 
Ubertritts der einzelnen Mitglieder in den Staatseisenbahndienst geschlossen werden 
sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge. 
9. 
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfassungsmäßige 
Genehmigung sobald als tunlich herbeigeführt werden. 
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum 
1. Juli 1904 erlangt worden ist. 
10. 
Die Bestimmungen dieses Vertrags sollen nach dessen Perfektion für die 
Breslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen 
baben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut anzu- 
sehen ist. — 
§11. 
Die Kosten dieses Vertrags einschließlich der nach Maßgabe der gesetzlichen 
Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer übernimmt der Preußische Staat. 
Berlin, den 30. Juni 1903. 
Teßmar, Ottendorff, 
Geheimer Ober- Regierungsrat. Geheimer Finanzrat. 
Ols, den 7. Juli 1903. 
Direktion der BVreslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft. 
Fischer. Dr. Wieczorek. 
Anerkannt zum gerichtlichen Protokolle de dato Ols, den 14. Juli 1903.
	        
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