Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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preis einbegriffen ist jedoch nur ein Betrag für eine Weiche. Als Entgelt für 
die zweite Weiche verpflichtet sich Käufer an Stelle der für den zukünftigen Betrieb 
unbrauchbaren Meuroweiche bei 2,613, die auch in Zukunft als Anschlußweiche 
nach dem Meuro-Stolln dient, kostenlos eine neue Weiche als Eigentum des 
Meurowerkes einzubauen. 
4. 
Die Gesellschaft Meuro-Stolln verkauft endlich zugleich mit der Gruben- 
bahn und dem Ubergabegleise (s. 9#&# 1 bis 3) die im Jahre 1900 von ihr be- 
schafften zwei Lokomotiven mit sämtlichen vorhandenen Zubehörstücken und 
Ersatzteilen. 
5. 
Als Kaufpreis für die Abtretung zahlt der Staat an die Gesellschaft 
Meuro-Stolln die Summe von 106 000, geschrieben: „Einhundertundsechstausend 
Mark. 
– 6. 
Die Ubergabe des gesamten Kaufgegenstandes soll zu einem Vierteljahrs- 
ersten erfolgen und soll der Gesellschaft Meuro-Stolln der Tag der Ubergabe 
drei Monate vorher bekannt gemacht werden. 
Vom Tage der Ubergabe übernimmt die Eisenbahnverwaltung die Bedienung 
der Anschlußstrecke Meuroweiche bis Bahnhof Meurowerk auf Grund des später 
nach Maßgabe der allgemeinen Anschlußbedingungen abzuschließenden Anschluß- 
vertrags. 
7. 
Die Gesellschaft Meuro-Stolln verpflichtet sich zur hypotheken= und lasten- 
freien Auflassung der sämtlichen zu der im vorstehenden näher bezeichneten, hiermit 
verkauften Grubenbahn einschließlich des Ubergabegleises und Parallelwegs ge- 
hörigen Grundstücke an den Preußischen Staat nach erfolgter Freistellung von 
allen Lasten. 
Ein im Grundbuche von Senftenberg Band XII Blatt 548 auf Nr. 1 
— Acker vom Stammgute Nr. 113 — zu Gunsten der Erben des Fleischermeisters 
Johann Georg During eingetragenes Wiederkaufsrecht bleibt bestehen. 
88. 
Die Kosten der Beschaffung der katasteramtlichen Auflassungsunterlagen, 
der gerichtlichen Auflassung, Abschreibung und grundbuchamtlichen Eintragung 
der erkauften Grundstücke trägt der Käufer. 
Die Kosten einer etwa noch erforderlich werdenden Entpfändung übernimmt 
der Verkäufer. 
9. 
» Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt zu drei Vierteln sofort nach geschehener 
Ubergabe.
	        
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