Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Das letzte Viertel wird vom Tage der Übergabe mit 4 Prozent verzinst 
und gelangt innerhalb 14 Tagen nach Eingang der amtsgerichtlichen Benach- 
richtigung von der auf Grund der Auflassung bewirkten pfand= und lastenfreien 
Eintragung des Preußischen Staats — abgesehen vom Wiederkaufsrecht des 
§ 7 — als Eigentümer der sämtlichen durch diesen Vertrag verkauften Grund- 
stlicke zur Zahlung. 
E 10. 
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung wird die verfassungs- 
mäßige Genehmigung sobald als tunlich herbeigeführt werden. 
/11. 
Mit der Zahlung des im 9 5 vereinbarten Kaufpreises erklärt sich Ver- 
käufer für alle Ansprüche aus dem Eigentume der abgetretenen Bahnstrecke und 
aller übrigen durch diesen Vertrag verkauften beweglichen und unbeweglichen Ver- 
mögensstücke für völlig abgefunden und befriedigt. 
12. 
Die Stempelkosten dieses Vertrags werden nach Maßgabe der gesetzlichen 
Bestimmungen getragen. 
Die nach der Senftenberger Ordnung für die Erhebung einer Gemeinde- 
steuer usw. vom 8. Juni 1900 und etwa gleichartigen Ordnungen anderer be- 
teiligten Gemeinden zu entrichtende Hälfte der Umsatzsteuer übernimmt der Ver- 
käufer — 9 1 der Senftenberger Ordnung —. 
Halle a. S., den 4. Februar 1904. 
Königliche Eisenbahndirektion. 
(L. S.) Otto Lentze. 
Menuro-Stolln bei Senftenberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Hugo Behrens. 
Anerkannt zum Protokolle de dato Halle, den 4. Februar 1901. 
  
Gesetz= Samml. 1904. (Nr. 10516.) 26
	        
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