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Das letzte Viertel wird vom Tage der Übergabe mit 4 Prozent verzinst
und gelangt innerhalb 14 Tagen nach Eingang der amtsgerichtlichen Benach-
richtigung von der auf Grund der Auflassung bewirkten pfand= und lastenfreien
Eintragung des Preußischen Staats — abgesehen vom Wiederkaufsrecht des
§ 7 — als Eigentümer der sämtlichen durch diesen Vertrag verkauften Grund-
stlicke zur Zahlung.
E 10.
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung wird die verfassungs-
mäßige Genehmigung sobald als tunlich herbeigeführt werden.
/11.
Mit der Zahlung des im 9 5 vereinbarten Kaufpreises erklärt sich Ver-
käufer für alle Ansprüche aus dem Eigentume der abgetretenen Bahnstrecke und
aller übrigen durch diesen Vertrag verkauften beweglichen und unbeweglichen Ver-
mögensstücke für völlig abgefunden und befriedigt.
12.
Die Stempelkosten dieses Vertrags werden nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen getragen.
Die nach der Senftenberger Ordnung für die Erhebung einer Gemeinde-
steuer usw. vom 8. Juni 1900 und etwa gleichartigen Ordnungen anderer be-
teiligten Gemeinden zu entrichtende Hälfte der Umsatzsteuer übernimmt der Ver-
käufer — 9 1 der Senftenberger Ordnung —.
Halle a. S., den 4. Februar 1904.
Königliche Eisenbahndirektion.
(L. S.) Otto Lentze.
Menuro-Stolln bei Senftenberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Hugo Behrens.
Anerkannt zum Protokolle de dato Halle, den 4. Februar 1901.
Gesetz= Samml. 1904. (Nr. 10516.) 26