Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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83. 
Die Aktiengesellschaft verpflichtet sich zur hypotheken- umd lastenfreien Auf— 
laffung der sämtlichen zu der im & 1 bezeichneten hiermit verkauften Anschtußbahn 
gchörigen Grundstücke an den Preußischen Staat nach erfolgter Freistellung von 
allen Lasten und zur Eintragung einer Vormerkung zur Erhaltung dieses Auf- 
lassungsrechts. 
Verkäuferin bewilligt und beantragt ausdrücklich die Eintragung dieser 
Vormerkung. Letztere erfolgt sofort, nachdem die Eisenbahnverwaltung Mitteilung 
von der Bewilligung der Mittel an die Verkäuferin hat ergehen lassen. 
84. 
Die Kosten der Beschaffung der katasteramtlichen Auflassungsunterlagen, 
der gerichtlichen Auflassung, Abschreibung und grundbuchlichen Eintragung der 
erkauften Grundstücke trägt der Käufer. 
Die Kosten der erforderlichen Entpfändungen übernimmt die Aktien- 
gesellschaft. 
5. 
(Abgrändert durch Nachtrag vom 9. März 1904.) 
ZJur Verbindung der zu erwerbenden Anschlußbahn mit dem Bahnhofe 
Senftenberg beabsichtigt die Eisenbahnverwaltung den Bau einer Nebenbahn von 
Meuro-Weiche bis Senftenberg. Durch diese in Aussicht genemmene Bahn soll 
eine durchgehende Verbindung zwischen SÖschipkau und Senftenberg hergestellt 
werden. 4# 
Die Ubergabe der zu veräußernden Babnstrecke hat sofort nach Fertig- 
slellung der Neubaustrecke Senftenberg—Meuro-Weiche zu erfolgen. Eine Unter- 
brechung der Wagenzustellung und des Betriebs der Niederlausitzer Kohlenwerke 
darf weder durch den Bau der neuen Bahn noch durch die Ubergabe der zu 
veräußernden Anschlußbahn erfolgen. 
86. 
» Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt zu drei Viertel sofort nach geschehener 
Ubergabe. » 
Das letzte Viertel wird vom Tage der Ubergabe mit 4 Prozent verzinst 
und gelangt innerhalb 14 Tagen nach Eingang der amtsgerichtlichen Benach- 
richtigung von der auf Grund der Auflassung bewirkten pfand= und lastenfreien 
Eintragung des Preußischen Staates als Eigentümers der sämtlichen zur Anschluß- 
bahn gehörigen Grundstücke zur Zahlung. 
§ 7. 
Die Verkäuferin legt Wert auf die Beibehaltung der heute zur Anwendung 
gelangenden Abfertigung mit dem Stempel Senftenberg; eine Anderung hierin 
soll nicht eintreten, vielmehr sollen auf Kosten der Verkäuferin die erferderlichen
	        
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