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83.
Die Aktiengesellschaft verpflichtet sich zur hypotheken- umd lastenfreien Auf—
laffung der sämtlichen zu der im & 1 bezeichneten hiermit verkauften Anschtußbahn
gchörigen Grundstücke an den Preußischen Staat nach erfolgter Freistellung von
allen Lasten und zur Eintragung einer Vormerkung zur Erhaltung dieses Auf-
lassungsrechts.
Verkäuferin bewilligt und beantragt ausdrücklich die Eintragung dieser
Vormerkung. Letztere erfolgt sofort, nachdem die Eisenbahnverwaltung Mitteilung
von der Bewilligung der Mittel an die Verkäuferin hat ergehen lassen.
84.
Die Kosten der Beschaffung der katasteramtlichen Auflassungsunterlagen,
der gerichtlichen Auflassung, Abschreibung und grundbuchlichen Eintragung der
erkauften Grundstücke trägt der Käufer.
Die Kosten der erforderlichen Entpfändungen übernimmt die Aktien-
gesellschaft.
5.
(Abgrändert durch Nachtrag vom 9. März 1904.)
ZJur Verbindung der zu erwerbenden Anschlußbahn mit dem Bahnhofe
Senftenberg beabsichtigt die Eisenbahnverwaltung den Bau einer Nebenbahn von
Meuro-Weiche bis Senftenberg. Durch diese in Aussicht genemmene Bahn soll
eine durchgehende Verbindung zwischen SÖschipkau und Senftenberg hergestellt
werden. 4#
Die Ubergabe der zu veräußernden Babnstrecke hat sofort nach Fertig-
slellung der Neubaustrecke Senftenberg—Meuro-Weiche zu erfolgen. Eine Unter-
brechung der Wagenzustellung und des Betriebs der Niederlausitzer Kohlenwerke
darf weder durch den Bau der neuen Bahn noch durch die Ubergabe der zu
veräußernden Anschlußbahn erfolgen.
86.
» Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt zu drei Viertel sofort nach geschehener
Ubergabe. »
Das letzte Viertel wird vom Tage der Ubergabe mit 4 Prozent verzinst
und gelangt innerhalb 14 Tagen nach Eingang der amtsgerichtlichen Benach-
richtigung von der auf Grund der Auflassung bewirkten pfand= und lastenfreien
Eintragung des Preußischen Staates als Eigentümers der sämtlichen zur Anschluß-
bahn gehörigen Grundstücke zur Zahlung.
§ 7.
Die Verkäuferin legt Wert auf die Beibehaltung der heute zur Anwendung
gelangenden Abfertigung mit dem Stempel Senftenberg; eine Anderung hierin
soll nicht eintreten, vielmehr sollen auf Kosten der Verkäuferin die erferderlichen