Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— . Nr. 18. — 
— E( W.. 
  
(Nr. 10518.) Gesetz, betreffend eine Abänderung des Gesetzes vom 25. Dezember 1869, be- 
treffend die Hannoversche Landeskreditanstalt. Vom 15. Juni 1904. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r 
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
% l. 
Der 9 7 des Gesetzes vom 25. Dezember 1869, betreffend die Hannoversche 
Landeskreditanstalt, (Gesetz Samml. S. 1269) erhält folgende Fassung: 
„Aus den Beiträgen der Schuldner, welche die Anstalt bezieht, sind die 
Zinsen, welche sie ihrerseits zu entrichten hat, und sämtliche Verwaltungskosten 
zu bestreiten. 
Die Uberschüsse des Administrationsfonds, die besonderen Beiträge (& 6) 
sowie die außerordentlichen Einnahmen fließen in den Reservefonds, welcher dazu 
dient, etwa rückständige Tilgungsbeiträge, Zinsen und Kosten vorzuschießen und 
etwaige Ausfälle zu decken. — 
Der Reservefonds muß mindestens betragen: 
a) für die von der Landeskreditanstalt ausgestellten Schuldverschreibungen, 
welche nur seitens der Anstalt kündbar sind, vier vom Hundert des 
Nennwerts dieser Verbindlichkeiten, 
b) für die von der Landeskreditanstalt ausgestellten Schuldverschreibungen, 
welche sowohl seitens der Anstalt als seitens des Inhabers kündbar 
sind, fünf vom Hundert des Nennwerts dieser Verbindlichkeiten, jedoch 
mit der Maßgabe, daß, solange der Gesamtbetrag der von der 
Landeskreditanstalt ausgegebenen Schuldverschreibungen zweihundert 
Millionen Mark nicht übersteigt, ein Reservefonds in Höhe von sieben 
Millionen Mark genügen soll. Werden von der Landeskreditanstalt 
mehr Schuldverschreibungen als im Nennwerte von zweihundert Millionen 
Mark ausgestellt, so muß für den diese Summe übersteigenden Betrag 
Sesetz- Samml. 1904. (Nr. 10518.) 29 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1904.
	        
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