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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 19. —
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ergänzung des Chausseegeldtarifs vom 29. Februar 1840
für den Kraftwagenverkehr, S. 189. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bestimmung der
Behörden für die Verwaltung der auf Grund des Gesetzes vom 25. Juni d. J. in das Eigentum des
Staates übergehenden Privatbahnlinien sowie Bau und Betrieb der in demselben Gesetze vorgesehenen
neuen Eisenbahnlinien, S. 140. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 142.
(Nr. 10519.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Juni 1904, betreffend die Ergänzung des Chaussee-
geldtarifs vom 29. Februar 1840 für den Kraftwagenverkehr.
A##- den Bericht vom 22. April d. J. will Ich genehmigen, daß der Chaussee-
geldtarif vom 29. Februar 1840 bezüglich der Kraftfahrzeuge durch folgende Be-
stimmungen ergänzt wird:
An Chausseegeld wird entrichtet von Kraftwagen I. zum Fortschaffen von
Personen a) mit Gummiradreifen und 1. mit mehr als 4 Sitzplätzen 20 Pf.,
2. mit 4 und weniger Sitzplätzen 10 Pf.; b) ohne Gummiradreifen und 1. mit
mehr als 4 Sitzplätzen 30 Pf., 2. mit 4 und weniger Sitplätzen 15 Pf. Als
Sitzplätze in diesem Sinne werden nur die dauernd eingebauten festen Sitzgelegen-
heiten, einschließlich des Sitzes für den Wagenführer, angesehen. II. Zum Fort-
schaffen von Lasten a) mit Gummiradreifen und 1. beladen 20 Pf., 2. leer
10 Pf.; b) ohne Gummiradreifen und 1. beladen 30 Pf.; 2. leer 15 Pf. Von
unbeladenen Kraftwagen, welche landwirtschaftlichen Betriebszwecken dienen, wird,
wenn sie mit Gummiradreifen versehen sind, 5 Pf., sonst 8 Pf. entrichtet. Als beladen
sind die unter II erwähnten Kraftwagen dann anzusehen, wenn sich auf ihnen
außer dem zur Krafterzeugung erforderlichen Stoffe und ihrem sonstigen Zubehör
an anderen Gegenständen mehr als 100 kg befinden. Chausseegeld wird nicht
erhoben von Kraftwagen, welche den Hofhaltungen des Königlichen und des
Fürstlich Hohenzollernschen Hauses, dem preußischen Staate oder dem Deutschen
Reiche gehören oder für deren Rechnung betrieben werden. Im übrigen finden
Gesetz= Samml. 1904. (Nr. 10519—10520.) 30
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1904.