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Anlage.
TKirchengesetz
über
die Bildung von Parochialverbänden im Geltungsbereiche der revidierten
Kirchenordnung für Westfalen und die Rheinprovinz.
Vom 4. Juli 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen unter Zustimmung der Provinzialsynoden von Westfalen und der
Rheinprovinz für den Umfang der genannten Provinzen, was folgt:
1.
Werden Kirchengemeinden in mehrere unter einem gemeinsamen Pfarramte
nicht verbundene Einzelgemeinden geteilt, so können die in Artikel I des Kirchen-
gesetzes, betreffend die Berliner Stadtsynode und die Parochialverbände in größeren
Orten, vom 17. Mai 1895 (Kirchliches Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 37),
dem Berliner Synodalverband übertragenen Rechte und Pflichten ganz oder
teilweise einem aus den gedachten Einzelgemeinden gebildeten Gesamtverband
übertragen werden.
In Ortschaften, welche mehrere unter einem gemeinsamen Pfarramte nicht
verbundene Kirchengemeinden umfassen, können die gleichen Rechte und Pflichten
ganz oder teilweise einem aus sämtlichen oder einigen Kirchengemeinden der Ort-
schaft, geeignetenfalls unter Einbeziehung angrenzender Kirchengemeinden gebildeten
Gesamtverband übertragen werden.
Einem bereits gebildeten Verbande können weitere Kirchengemeinden der-
selben Ortschaft oder angrenzende angeschlossen werden.
6&2.
Erfolgt die Bildung eines solchen Verbandes, so werden die erwähnten
Befugnisse und Verpflichtungen von einer besonderen Verbandsvertretung aus-
geübt, die aus den Vorsitzenden der Presbyterien sämtlicher Verbandsgemeinden
und mindestens dreißig weiteren Mitgliedern gebildet wird. Diese Mitglieder sind
nach Verhältnis der Zahl der in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Pfarr-
stellen von den größeren Vertretungen der Einzelgemeinden aus den Presbytern
und Repräsentanten der betreffenden Gemeinde auf die Dauer ihres Hauptamts
u wählen.
Unter den zu wählenden Mitgliedern dürfen sich auch Pfarrer befinden.
Die Amtsdauer beträgt in diesem Falle vier Jahre.