Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

— 149 — 
87. 
Dies Gesetz tritt am 1. August dieses Jahres in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. · 
Gegeben Travemünde an Bord M. J. „Hohenzollern““, den 4. Juli 1904. 
d. S) Wilhelm. 
Voigts. 
  
  
(Nr. 10524.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Diez, Hachenburg, Hadamar, 
Homburg v. d. H., Kaßenelnbogen, Langenschwalbach, Marienberg, Rennerod, 
Selters, Wallmerod und Weilburg. Vom 6. Juli 1904. 
Auf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund- 
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 1899 
(Gesetz Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung 
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist 
von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Diez gehörige Gemeinde Kalten- 
  
holzhausen, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hachenburg gehörige Gemeinde 
Luckenbach, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hadamar gehörige Gemeinde 
Dorchheim, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Homburg v. d. H. gehörige Gemeinde 
Oberursel, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Katzenelnbogen gehörige Gemeinde 
Oberfischbach, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Langenschwalbach gehörige Gemeinde 
Springen, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Marienberg gehörige Gemeinde 
Rotzenhahn, 
für 95* zzum Bezirke des Amtsgerichts Rennerod gehörige Gemeinde Nieder- 
roßbach, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Selters gehörige Gemeinde Mogendorf,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.