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Dies Gesetz tritt am 1. August dieses Jahres in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. ·
Gegeben Travemünde an Bord M. J. „Hohenzollern““, den 4. Juli 1904.
d. S) Wilhelm.
Voigts.
(Nr. 10524.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Diez, Hachenburg, Hadamar,
Homburg v. d. H., Kaßenelnbogen, Langenschwalbach, Marienberg, Rennerod,
Selters, Wallmerod und Weilburg. Vom 6. Juli 1904.
Auf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund-
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 1899
(Gesetz Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist
von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Diez gehörige Gemeinde Kalten-
holzhausen,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hachenburg gehörige Gemeinde
Luckenbach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hadamar gehörige Gemeinde
Dorchheim,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Homburg v. d. H. gehörige Gemeinde
Oberursel,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Katzenelnbogen gehörige Gemeinde
Oberfischbach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Langenschwalbach gehörige Gemeinde
Springen,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Marienberg gehörige Gemeinde
Rotzenhahn,
für 95* zzum Bezirke des Amtsgerichts Rennerod gehörige Gemeinde Nieder-
roßbach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Selters gehörige Gemeinde Mogendorf,