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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 21.
Inhalt: Verordnung, betreffend die anderweite Regelung der Angelegenheiten der Verwaltung der direkten
Steuern und der Domänen= und Forstverwaltung bei den Regierungen in Gumbinnen, Marien-
werder und Bromberg, S. 151. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des
Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Daun, S. 152. — Bekanntmachung
der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landes-
herrlichen Erlasse, Urkunden rc., S. 1652.
(Nr. 10525.) Verordnung, betreffend die anderweite Regelung der Angelegenheiten der Ver-
waltung der direkten Steuern und der Domänen= und Forstverwaltung bei
den Regierungen in Gumbinnen, Marienwerder und Bromberg. Vom
30. Juni 1904.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen hierdurch, was folgt:
—.
1.
Bei den Finanzabteilungen der Regierungen in Gumbinnen, Marienwerder
und Bromberg wird die Verwaltung der direkten Steuern einerseits und die der
Domänen und Forsten andererseits unter die Leitung je eines besonderen und
für seinen Geschäftskreis verantwortlichen Dirigenten gestellt.
82.
Der Finanzminister, der Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten und der Minister des Innern sind mit der Ausführung dieser Ver-
ordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. J. „Hohenzollern“) den 30. Juni 1904.
—— Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller.,
v. Budde.
Gese- Samml. 1904. (Nr. 10525—10526,) 82
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1904.