Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Anlage. 
wischen der Stadtgemeinde Cottbus einerseits und der Landgemeinde Sandow 
sowie dem Gutsbezirke Brunschwig andererseits, wird vorbehaltlich der Königlichen 
Genehmigung nachstehender Vertrag geschlossen: 
1. 
Die Dorfgemeinde Sandow und der Gutsbezirk Brunschwig werden zu 
einem durch Gesetz zu bestimmenden Termine der Stadtgemeinde und dem Stadt- 
kreise Cottbus einverleibt. 
82. 
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung geht das gesamte Gemeindevermögen 
von Sandow auf die Stadtgemeinde Cottbus über und diese tritt auch im übrigen 
als Rechtsnachfolgerin in alle Rechte und Verbindlichkeiten der genannten Gemeinde 
ein. Die gesamten Planstücke Nummer 56 a und 56b rot der Separationskarte, 
also einschließlich des gegenwärtig noch als Ackerland benutzten Teils östlich der 
Friedhofskapelle, sind zu Friedhofszwecken zu verwenden und es darf, bevor diese 
Pläne nicht gänzlich zu Friedhofszwecken aufgebraucht sind, die Schließung des 
Friedhofs nicht erfolgen. 
Mit demselben Zeitpunkte geht das gesamte Gemeindevermögen des Gutz- 
bezirkes an die Stadtgemeinde über, insbesondere das Eigentum nebst allen zu- 
gehörigen Ansprüchen dinglicher wie persönlicher Natur an den vorhandenen 
Straßen und zwar: der Hubertstraße einschließlich des im bisherigen Stadtbezirke 
belegenen Teiles dieser Straße, der Leopold= und Annenstraße, dem Loebenswege 
zwischen Louisen= und Nordstraße, der gesamten Louisenstraße bis zur Westgrenze 
des Gutsbezirkes, dem Sielower Wege bis zur Nordgrenze des Gutsbezirkes und 
der Brunschwiger Straße vor dem Grundstücke Nummer 9. Alle anderen im 
Gutsbezirke belegenen Wege bleiben Eigentum des Gutsbesitzers. Ferner geht 
das Eigentum des Brunschwiger Friedhofs mit allem Zubehör gegen Ubernahme 
der Restschuld für die Friedhofseinzäunung auf die Stadtgemeinde über, und 
diese tritt in alle Rechte und Verbindlichkeiten des Gutsbezirkes ohne Gewähr- 
leistung des Gutsbesitzers, namentlich in alle von dem Gutsbezirk oder dem 
Gutsbesitzer im Interesse des Gutsbezirkes über die Anlegung und Unterhaltung 
von Straßen, Wegen oder Bürgersteigen und über die Beitragsleistung zu 
Straßen-, Wege= oder Bürgersteigsbauten rechtsgültig abgeschlossenen Vertrags- 
bestimmungen als Berechtigte und Verpflichtete ein. Der Vertreter des Guts- 
bezirkes ist verpflichtet, der Stadtgemeinde alle über die in Betracht kommenden 
Rechtsverhältnisse handelnden Urkunden auszuhändigen. 
Zu gleicher Zeit treten alle für den Bezirk der Stadtgemeinde Cottbus 
geltenden Ortsstatute, Regulative, Gemeindebeschlüsse und sonstigen öffentlich- 
 
	        
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