Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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rechtlichen Satzungen, einschließlich der Steuerordnungen und Polizeiverordnungen, 
in den einverleibten Bezirken in Kraft, soweit dieser Vertrag nichts anderes 
bestimmt. 
83. 
Die Zahl der Stadtverordneten in der Stadt Cottbus wird vom Zeit- 
punkte der Vereinigung ab von zweiundvierzig auf fünfundvierzig erhöht. Ab- 
aänderungen dieser Zahl durch statutarische Anordnung bleiben zulässig. 
Die hiernach der gegenwärtigen Zahl der Stadtverordneten hinzutretenden 
drei Mitglieder der Versammlung sind während eines Zeitraums von zwölf 
Jahren von den vereinigten Wählern der Dorfgemeinde und des Gutsbezirkes aus 
den stimmfähigen Bürgern des vereinigten Wahlbezirkes auf Grund einer gesondert 
aufgestellten Wahlliste dieses Bezirkes zu wählen und zwar derart, daß auf jede 
der drei Wählerabteilungen je ein neues Mitglied der Stadtverordnetenversamm- 
lung entfällt. Die übrigen zweiundvierzig Stadtverordneten werden von den 
Wählern des bisherigen Bezirkes der Stadtgemeinde aus dessen stimmfähigen 
Bürgern auf Grund einer gesondert aufgestellten Wahlliste gewählt. Der 
Magistrat hat nach Inkrafttreten dieses Vertrags die erforderlichen Anordnungen 
wegen der Wahl der drei Stadtverordneten und wegen der Anpassung ihrer 
Wahlfolge an die bestehende Wahlfolge der Stadtverordneten zu treffen und darf 
zu diesem Zweck insbesondere die erste Wahlperiode der neuen Stadtverordneten 
von den gesetzlichen Bestimmungen abweichend festsetzen. Im übrigen finden auf 
das Wahlverfahren die Vorschriften der Städteordnung vom 30. Mai 1853 und 
der zu ihrer Ergänzung und Abänderung ergangenen oder künftig ergehenden 
gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Nach Ablauf von zwölf 
Jahren erfolgen die Stadtverordnetenwahlen lediglich nach Maßgabe der 
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen; der Magistrat erläßt die etwa erforderlichen 
Ubergangsanordnungen. 
84. 
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung treten die Gemeindebeamten und die 
Lehrer der Gemeinde Sandow mit den Ansprüchen auf Gehalt, Ruhegehalt sowie 
Witwen- und Waisenversorgung, welche ihnen zu dem bezeichneten Zeitpunkte 
zustehen, in den Dienst der Stadtgemeinde Cottbus über. Der Magistrat weist 
den Gemeindebeamten eine ihrer Befähigung und Vorbildung entsprechende Dienst- 
stellung an. Das Lehrerberufungsrecht für die Schulen von Sandow gebührt 
fortan dem Magistrate zu Cottbus. 
Zu gleicher Zeit treten die im Gutsbezirke Brunschwig tätigen Beamten 
außer Tätigkeit; ein Anspruch auf Ruhegehalt, Witwen- und Waisenversorgung 
steht ihnen nicht zu. Die Auflösung der im Gutsbezirke gebildeten Schulgemeinde 
und die Eingliederung der Volksschule des Gutsbezirkes in das System der 
städtischen Volksschulen wird auf dem verfassungsmäßigen Wege herbeigeführt 
werden. 
 
	        
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