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worden und ist eine Verteilung der Kosten auf die verschiedenen Verrichtungen
erforderlich, so sind für die ganze Reise Tagegelder und Reisekosten nach den für
Staatsdienstreisen geltenden Sätzen zu berechnen und gleichmäßig nach der Zahl
der Geschäfte auf diese zu verteilen; hierbei gelten mehrere an demselben Orte für
denselben Zahlungspflichtigen verrichtete Dienstgeschäfte der in den I#I 1,) 2
bezeichneten Art als ein Geschäft.
Für die in den 9§/) 1, 3 bezeichneten Geschäfte ist an Tagegeldern und
Reisekosten der nach Abs. 1 berechnete Anteil, jedoch nicht mehr zu entrichten,
als wenn zur Ausführung des Geschäfts eine besondere Reise unternommen
wäre. Inwieweit die auf Geschäfte der im § 2 bezeichneten Art entfallenden
Anteile zu entrichten sind oder außer Ansatz bleiben, richtet sich nach § 2 Abs. 2.
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die
bei Verrichtungen am Wohnort oder in einer Entfernung von weniger als zwei
Kilometern von diesem entstandenen Auslagen für Fuhrkosten.
Tagegelder können auch dann, wenn mehrere Dienstreisen an einem Tage
erledigt werden, nur einmal beansprucht werden.
6.
Werden andere Tierärzte, beamtete oder nicht beamtete, zu einer der in
den 99 2) 3 bezeichneten Verrichtungen amtlich aufgefordert, so erhalten sie
Entschädigungen und Gebühren nach Maßgabe der 99 2, 3 sowie im Falle
des §& 3 dieselben Reisekosten und Tagegelder, welche den Kreistierärzten nach
4 Abs. 2 und H#5 zustehen, sofern sie nicht nach ihrer Amtsstellung Anspruch
auf höhere Sätze haben. .
WerdennichtbcamtcteTicrärztezueinerderim81bezeichnetenVerrichs
tungen amtlich aufgefordert, so erhalten sie eine in Ermangelung einer Verein-
barung von dem Regierungspräsidenten endgültig festzusetzende angemessene Ent-
schädigung.
87T.
Die Kreistierärzte erwerben einen Anspruch auf Pension nach den Be—
stimmungen des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 Gesetz-Samml. S. 268)
und den dazu erlassenen Abänderungsgesetzen. Inwieweit außer dem Gehalt
andere Dienstbezüge der Pensionsberechnung zu Grunde zu legen sind, wird
durch den Staatshaushalts-Etat bestimmt.
88.
Kreistierärzte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder wegen Schwäche
ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung ihrer Amtspflichten
dauernd unfähig sind, können in der Zeit von der Verkündung bis zum Inkraft—
treten dieses Gesetzes unter Gewährung einer Pension, deren Höhe ohne Rücksicht
auf die Dauer der Dienstzeit 1800 Mark beträgt, in den Ruhestand versetzt werden.
Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen,
trifft der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten endgültig.