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zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht
vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatz-
anweisungen aufhört.
3.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die
Schatzanweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, be-
stimmt der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
preußischer Staatsanleihen (Gesetz= Samml. S. 1199, des Gesetzes vom 8. März
1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden (Gesetz Samml. S. 43), und des
Gesetzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichfonds für die
Eisenbahnverwaltung Gesetz Samml. S. 155), zur Anwendung.
84.
Die Bestimmungen in 9FP. 3 und 4 des Gesetzes vom 2 Juni 1902
(Gesetz= Samml. S. 202) gelten auch für die nach § 1 dieses Gesetzes zu ver-
wendende fernere Bausumme.
85.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bergen, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 10. Juni 1904.
. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein.
Möller. v. Budde. v. Einem.