Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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(Xr. 10534) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die ärztlichen Ehrengerichte, das 
Umlagerecht und die Kassen der Arztekammern, vom 25. November 1899. 
Vom 27. Juli 1904. 
2. . 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags für den Umfang der 
Monarchie, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die 99 46 und 49 des Gesetzes, betreffend die ärztlichen Ehrengerichte, das 
Umlagerecht und die Kassen der Arztekammern, vom 25. November 1899 (Gesetz- 
Samml. S. 565) erhalten nachstehende Fassung: 
46. 
Für das ehrengerichtliche Verfahren werden nur bare Auslagen in Ansatz 
gebracht. 
Der Betrag der entstandenen Kosten ist von dem Vorsitzenden des Ehren- 
gerichts festzusetzen. Die Festsetzung ist vollstreckbar. 
Der Angeschuldigte hat die Kosten zu tragen, wenn er zur Strafe ver- 
urteilt wird. 
Wenn ein Angeschuldigter nur in Ansehung eines Teiles der ihm zur Last 
gelegten standeswidrigen Handlungen verurteilt wird, durch die Verhandlung der 
übrigen Fälle aber besondere Kosten entstanden sind, so ist er von deren Tragung 
zu entbinden. 
Ist ein Verfahren durch eine wider besseres Wissen gemachte oder auf 
grober Fahrlässigkeit beruhende Anzeige veranlaßt worden, so kann das Ehren- 
gericht dem Anzeigenden, nachdem derselbe gehört worden ist, die im Verfahren 
erwachsenen Kosten auferlegen. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts findet 
binnen einem Monate nach deren Zustellung die Beschwerde an den Chrengerichts- 
bof statt. 
Kosten, welche weder dem Angeschuldigten noch dem Anzeigenden auferlegt 
sind, oder von dem Verpflichteten nicht eingezogen werden können, fallen der 
Kasse der Arztekammer zur Last. Dieselbe haftet den Zeugen und Sachverständigen 
für die ihnen zukommende Entschädigung in gleichem Umfange, wie in Straf- 
sachen die Staatskasse. Bei weiter Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen 
Personen ist denselben auf Verlangen ein Vorschuß zu geben. 
49. 
Jede Arztekammer ist befugt, ven den wablberechtigten Arzten des Kammer- 
bezirkes einen von ihr festzusetzenden jährlichen Beitrag zur Deckung ihres Kassen- 
bedarfs zu erbeben.
	        
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