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Durch die ehrengerichtliche Entziehung des Wahlrechts wird die Beitrags—
pflicht nicht berührt.
Approbierte Ärzte, welche weder eine ärztliche Praxis noch eine andere auf
der ärztlichen Wissenschaft beruhende gewinnbringende Tätigkeit ausüben, sind
von der Beitragspflicht befreit, sofern sie dem Vorstande der Arztekammer eine
entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. Die Befreiung tritt mit Ablauf des
Monats ein, in welchem die Erklärung an den Vorstand der Arztekammer ge-
gelangt. Bei Beanstandungen der Erklärung, die nebst ihrer Begründung dem
Arzte zugestellt werden müssen, entscheidet der Oberpräsident endgültig.
Während der Dauer der Befreiung ruht das Wahlrecht und die Wähl-
barkeit zur Arztekammer.
Arzte, welche der abgegebenen Erklärung zuwider eine ärztliche Praxis oder
eine derselben gleichgestellte Tätigkeit (§ 49 Abs. 3) ausüben oder es unterlassen,
von ihrer Wideraufnahme dem Vorstande der Arztekammer binnen zwei Wochen
Anzeige zu machen, haben den hinterzogenen Beitrag nachzuzahlen. Durch Be-
schluß des Vorstandes kann ihnen außerdem auferlegt werden, das Vier-bis
Zehnfache des hinterzogenen Beitrags an die Kasse der Arztekammer zu ent-
richten. Zugleich kann ihnen durch Beschluß des Vorstandes für die Zukunft
der Anspruch auf Befreiung vorübergehend oder dauernd entzogen werden. Als
Ausübung oder Wiederaufnahme der Praxis gilt nicht die ärztliche Hilfeleistung
in Notfällen.
Die Entscheidungen und Beschlüsse gemäß Abs. 3 und 5 erfolgen nach
Anhörung des betreffenden Arztes.
49a. »
Der Jahresbeitrag ist in der Regel für alle verpflichteten Arzte des Kammer—
bezirkes in gleicher Höhe festzusetzen. Mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse
können Ermäßigungen nach gleichmäßig abgestuften Sätzen für einen Teil der
Arzte festgesetzt werden.
Zu Beschlüssen der Arztekammer, durch welche die Aufbringung der
Beiträge unter Zugrundelegung eines anderen Beitragsfußes, insbesondere der
staatlich veranlagten Einkommensteuer, bestimmt wird, ist eine Mehrheit von
zwei Dritteilen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich;
in der Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. Der Beschluß der Arzte-
kammer über die Höhe des Beitrags und über die Festsetzung des Beitragsfußes
bedarf der Genehmigung des Oberpräsidenten, welche von dem Vorstande der
Arztekammer nachzusuchen ist.
Die Einziehung der Beiträge erfolgt, soweit letztere nicht freiwillig gezahlt
werden, im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.
Gegen die Heranziehung zu den Beiträgen der Ayztekammern (& 49 Abs. 1
und 5) steht dem Verpflichteten binnen einem Monate vom Tage der Benach-
richtigung ab der Einspruch an den Vorstand der Arztekammer und gegen dessen
Entscheidung binnen einer weiteren Frist von einem Monate die Berufung an
den Oberpräsidenten zu) welcher endgültig entscheidet.