— 185 —.
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 26 —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Verbesserung der Vorflut in der unteren Oder, der Havel, Spree, Lausitzer
Neiße und dem Bober, S. 185. — Gesetz, betreffend die Anderung von Amtsgerichtsbezirken,
S. 189. — Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung über die Ausübung
der Rechte des Staates gegenüber der evangelischen Landeskirche der acht älteren Provinzen der
Monarchie vom 9. September 1876 und der Verordnung, betreffend den Ubergang der Verwaltung
der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den evangelischen Ober-Kirchenrat und die
Konsistorien der acht älteren Provinzen der Monarchie, vom 5. September 1877, S. 190.
(Nr. 10535.) Gesetz, betreffend die Verbesserung der Vorflut in der unteren Oder, der Havel,
Spree, Lausitzer Neiße und dem Bober. Vom 4. August 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Muronarchie,
was folgt:
1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Beteiligung des Staates an
den nachstehenden Bauausführungen die folgenden Beträge nach Maßgabe der
von den zuständigen Ministern festzustellenden Päne zu verwenden:
1. zur Verbesserung der Vorflut in der unteren Oder
bis zu 41 865 800 Mark,
2. zur Verbesserung der Vorflut= und Schiffahrt-
verhältnisse in der unteren Havbe bis zu 9 835000
3. zum Ausbau der Spreer bis zu 9 119 200
4. zum Ausbau der Lausitzer Neiße und des Bobers
innerhalb der Provinz Brandenburg bis zu 1 864000.
zusammen bis zu 62 684 000 Mark,
(Zweiundsechzig Millionen sechshundertvierundachtzigtausend Marh.
2.
Mit der Ausführung der im §9 1 unter 1 vorgesehenen Arbeiten in der
unteren Oder ist nur dann vorzugehen, wenn die Provinzen Brandenburg und
Eesetz. Samml. 1906. (Nr. 10535—10537.) 4
Ausgegeben zu Berlin den 13. August 1904.