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Pommern vor dem 1. Juli 1906 und die auf Grund des Gesetzes über das
Deichwesen vom 28. Januar 1848 (Gesetz-Samml. S. 54) zu bildenden Deich-
verbände vor dem 1. Juli 1907 in rechtsverbindlicher Form nachstehende Ver-
pflichtungen übernommen haben, und zwar:
1. die Provinzen Brandenburg und Pommern entsprechend dem Fort-
schreiten der Arbeiten zu den Baukosten bis zu fünf Millionen ein-
hundertelstausend (5 111 000) Mark zusammen beizutragen,
2. die Deichverbände
a) für etwaige aus der Bausführung den Grundeigentümern ent-
stehende Wirtschafterschwernisse aufzukommen
und von Beendigung der Bauausführung ab
b) einen Baukostenanteil bis zu vier Millionen einhundertneuntausend
(4 109 000) Mark jährlich mit 3 vom Hundert zu verzinsen und
mit ½ vom Hundert und den ersparten Zinsbeträgen zu tilgen,
I) die Deiche mit den zugehörigen Anlagen zu übernehmen und zu
unterhalten.
Die. Deichverbände des Ober= und Niederoderbruchs haben für die staatsseitige
Ubernahme der Unterhaltung des Vorflutkanals Hohensaathen—Stützkow—Schwedt
eine Abfindung von dreihunderttausend (300 000) Mark an die Staatskasse zu
entrichten, und zwar das Deichamt des Oberoderbruchs eine solche von 10 000 Mark,
das des Niederoderbruchs eine Abfindung von 290 000 Markf die erstere ist in
einer Summe, die letztere in 15 Jahresraten, vom Beginne der Bauausführung
anfangend, zahlbar.
Von welchem Zeitpunkt ab die Bauausführung als beendet anzusehen ist
und welche Anlagen von den Deichverbänden zu übernehmen und zu unterhalten
sind, bestimmen die zuständigen Minister nach Anhörung der Deichverbände.
Bereits vor der endgültigen Ubernahme der Verpflichtungen durch die
Deichverbände sind die zuständigen Minister ermächtigt, die zum demnächstigen
unverzüglichen Beginne der eigentlichen Bauausführung erforderlichen Vorbereitungen
zu treffen und hierfür einen Betrag bis zu 3.000 000 Mark zu verwenden.
3.
Zu den Baukosten der im & 1 unter 2 bezeichneten Verbesserung der Vorflut-
und Schiffahrtverhältnisse in der unteren Havel, abzüglich des auf die Schiffahrt-
verbesserung entfallenden und vom Staate ganz zu übernehmenden Anteils, tragen
die Provinzen Brandenburg und Sachsen entsprechend dem Fortschreiten der
Arbeiten ein Fünftel bis zu einer Million fünfhundertfünfundfünfzigtausend
(1 555 000) Mark zusammen bei. Dieser Beitrag ist mit 85 vom Hundert
von der Provinz Brandenburg, mit 15 vom Hundert von der Provinz Sachsen
aufzubringen.