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Der Beschluß, durch den die Vollstreckbarkeit erklärt oder ein darauf ge-
richteter Antrag zurückgewiesen wird, ist durch Anschlag an der Gemeindetasel
und im amtlichen Kreisblatte bekannt zu machen und dem Konsolidationsvorstande
zuzustellen.
Einem jeden Beteiligten sowie dem Konsolidationsvorstande steht gegen den
Beschluß binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die General-
kommission zu. Die Beschwerde ist bei dem Kommissar einzulegen. Sie hat
aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß der Plan gemäß Abs. 1 für vollstreckbar
erklärt ist, weil aus längerem Aufschub ein erheblicher Nachteil für die übrigen
Beteiligten zu besorgen ist. Die Frist beginnt mit dem Tage des Anschlags,
für den Fall, daß die Zustellung an den Konsolidationsvorstand später erfolgt,
mit dem Tage der Zustellung. Gegen die Entscheidung der Generalkommission
findet ein Rechtsmittel nicht statt.
Ist die Vollstreckbarkeitserklärung abgelehnt worden, so ist, sobald später
die im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen eintreten, von neuem über die Voll-
streckbarkeitserkllärung Beschluß zu fassen.
Der Tag, an dem die Vollstreckbarkeitserklärung rechtskräftig geworden ist,
wird in den Plan eingetragen und durch Anschlag an der Gemeindetafel bekannt
gemacht.
– 7.
Mit der Rechtskraft der Vollstreckbarkeitserklärung wird die Gemeinde oder
der sonstige im Konsolidationsplane bezeichnete Empfänger Eigentümer der neuen
Wege, Gräben und anderen gemeinschaftlichen Anlagen. Die ausgewiesenen Ab-
findungen treten sowohl in Ansehung des Eigentums als der übrigen rechtlichen
Beziehungen an die Stelle der von jedem Beteiligten eingeworfenen Grundstücke
und Berechtigungen nach Maßgabe der in den 9§ 21 bis 23, 30 der Gemein-
heitsteilungsordnung vom 5. April 1869 (Gesetz-Samml. S. 526) enthaltenen
Vorschriften. ·
Gleichzeitig gelangen die im Plane festgestellten Grunddienstbarkeiten, Real-
lasten und Eigentumsbeschränkungen zur Entstehung.
DP
Nachdem der Konsolidationsplan rechtskräftig für vollstreckbar erklärt ist,
kann die Berichtigung des Grundbuchs schon vor der Fortschreibung des Grund-
steuerkatasters auf Grund des Konsolidationsplans erfolgen, der bis zur Beendi-
gung dieser Fortschreibung als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne
des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl.
S. 139) dient.
Die Generalkommission hat die Berichtigung des Grundbuchs in den ge-
eigneten Fällen von Amts wegen herbeizuführen. Zu dem Behuf ersucht sie das
Grundbuchamt, die eintragungsfähigen Rechtsänderungen, die nach den Be-
stimmungen des Konsolidationsplans und dieses Gesetzes eingetreten sind, in das
Grundbuch zu übernehmen.
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