Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Der  Beschluß,  durch  den  die  Vollstreckbarkeit  erklärt  oder  ein  darauf  gerichteter
  Antrag  zurückgewiesen  wird,  ist  durch  Anschlag  an  der  Gemeindetasel
und  im  amtlichen  Kreisblatte  bekannt  zu  machen  und  dem  Konsolidationsvorstande
zuzustellen.

Einem  jeden  Beteiligten  sowie  dem  Konsolidationsvorstande  steht  gegen  den
Beschluß  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Generalkommission
  zu.  Die  Beschwerde  ist  bei  dem  Kommissar  einzulegen.  Sie  hat
aufschiebende  Wirkung,  es  sei  denn,  daß  der  Plan  gemäß  Abs.  1  für  vollstreckbar
erklärt  ist,  weil  aus  längerem  Aufschub  ein  erheblicher  Nachteil  für  die  übrigen
Beteiligten  zu  besorgen  ist.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage  des  Anschlags,
für  den  Fall,  daß  die  Zustellung  an  den  Konsolidationsvorstand  später  erfolgt,
mit  dem  Tage  der  Zustellung.  Gegen  die  Entscheidung  der  Generalkommission
findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

Ist  die  Vollstreckbarkeitserklärung  abgelehnt  worden,  so  ist,  sobald  später
die  im  Abs.  1  bezeichneten  Voraussetzungen  eintreten,  von  neuem  über  die  Vollstreckbarkeitserkllärung
  Beschluß  zu  fassen.

Der  Tag,  an  dem  die  Vollstreckbarkeitserklärung  rechtskräftig  geworden  ist,
wird  in  den  Plan  eingetragen  und  durch  Anschlag  an  der  Gemeindetafel  bekannt
gemacht.

 

–  7.

Mit  der  Rechtskraft  der  Vollstreckbarkeitserklärung  wird  die  Gemeinde  oder
der  sonstige  im  Konsolidationsplane  bezeichnete  Empfänger  Eigentümer  der  neuen
Wege,  Gräben  und  anderen  gemeinschaftlichen  Anlagen.  Die  ausgewiesenen  Abfindungen
  treten  sowohl  in  Ansehung  des  Eigentums  als  der  übrigen  rechtlichen
Beziehungen  an  die  Stelle  der  von  jedem  Beteiligten  eingeworfenen  Grundstücke
und  Berechtigungen  nach  Maßgabe  der  in  den  9§  21  bis  23,  30  der  Gemeinheitsteilungsordnung
  vom  5.  April  1869  (Gesetz-Samml.  S.  526)  enthaltenen
Vorschriften.  ·

Gleichzeitig  gelangen  die  im  Plane  festgestellten  Grunddienstbarkeiten,  Reallasten
  und  Eigentumsbeschränkungen  zur  Entstehung.

DP

Nachdem  der  Konsolidationsplan  rechtskräftig  für  vollstreckbar  erklärt  ist,
kann  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  schon  vor  der  Fortschreibung  des  Grundsteuerkatasters
  auf  Grund  des  Konsolidationsplans  erfolgen,  der  bis  zur  Beendigung
  dieser  Fortschreibung  als  amtliches  Verzeichnis  der  Grundstücke  im  Sinne
des  §  2  Abs.  2  der  Grundbuchordnung  vom  24.  März  1897  (Reichs-Gesetzbl.
S.  139)  dient.

Die  Generalkommission  hat  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  in  den  geeigneten
  Fällen  von  Amts  wegen  herbeizuführen.  Zu  dem  Behuf  ersucht  sie  das
Grundbuchamt,  die  eintragungsfähigen  Rechtsänderungen,  die  nach  den  Bestimmungen
  des  Konsolidationsplans  und  dieses  Gesetzes  eingetreten  sind,  in  das
Grundbuch  zu  übernehmen.

 

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