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Für den weiteren Ausbau sind die Sonderpläne von dem Provinzial-
verband aufzustellen und vor ihrer Ausführung dem Oberpräsidenten zur Ge-
nehmigung vorzulegen.
5.
Der Oberpräsident hat die Sonderpläne (6 4) durch die Kreisblätter
derjenigen Kreise sowie in ortsüblicher Weise in denjenigen Gemeinden und Guts-
bezirken öffentlich bekannt zu machen, in deren Bezirk der Ausbau geplant ist
oder eine Anderung des gewöhnlichen Wasserstandes oder Wasserablaufs zur Folge
hat. Darüber, ob die letztere Voraussetzung zutrifft, entscheidet auf Grund der
Sonderpläne der Oberpräsident.
6.
Die Bekanntmachung muß unter Hinweis auf den Ort, wo von den Er-
läuterungen und Zeichnungen Einsicht genommen werden kann, den Zeitpunkt
bezeichnen, bis zu welchen Einwendungen gegen den Plan bei der in der Be-
kanntmachung zu bezeichnenden Behörde angebracht werden können. Für die Ein-
wendungen soll mindestens eine Frist von sechs Wochen nach der Veröffentlichung
im Kreisblatte freigelassen werden.
7.
Die Einwendungen sind mit den Beteiligten zu erörtern. Das Ergebnis
der Erörterung ist von der damit betrauten Behörde zu begutachten.
88.
Die Entscheidung über die Einwendungen und die Feststellung des Planes
erfolgt durch die zuständigen Minister.
Die erfolgte Feststellung des Planes ist unter Bezeichnung des Ortes, wo
von ihm Einsicht genommen werden kann, gemäß §9 5 öffentlich bekannt zu machen.
69.
Bei der Ausführung sind unwesentliche Abweichungen von dem festgestellten
Plane zulässig. Bei einem weiteren Ausbaue bedürfen sie jedoch der Genehmigung
des zuständigen Oberpräsidenten.
Bei wesentlichen Abweichungen finden die I# 4 bis 8 Anwendung.
& 10.
Auf den Ausbau finden die 99§ 3 bis 11, 13 und 14 des Gesetzes, be-
treffend die Befugnisse der Strombauverwaltung gegenüber den Uferbesitzern an
* 20. August 1883 (Gesetz= Samml. S. 333) Q]
öffentlichen Flüssen, vom 31. Mai 1884 (Gesetz Samml. S. 303) mit folgenden Maß
gaben entsprechende Anwendung:
1. die der Strombauverwaltung beigelegten Befugnisse stehen dem Pro-
vinzialverbande zu;
2. die Befugnisse des Provinzialverbandes greifen gegenüber den Eigen-
tümern und Nutzungsberechtigten sämtlicher im Uberschwemmungs-