Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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13. 
Anspruch auf Schadenersatz wegen Veränderung der Vorflut, wegen Er- 
schwerung der Unterhaltungslast auf anderen Flußstrecken und wegen vorüber- 
gehender Beeinträchtigung von Wassernutzungsrechten kann nur dann erhoben 
werden, wenn der Ausbau eine wesentliche Anderung des gewöhnlichen Wasser- 
standes oder Wasserablaufs herbeigeführt hat. 
Abschnitt II. 
Unterhaltung. 
14. 
Die Plicht zur Unterhaltung der im § 1 bezeichneten Wasserläufe geht in 
ihrem ganzen Umfang auf den Provinzialverband über und zwar: 
1. bezüglich der einzelnen nicht auszubauenden Flußstrecken mit dem plan- 
mäßigen Beginne des Ausbaues (§ 3 Abs. 1); 
2. bezüglich der einzelnen ausgebauten Strecken sowie der übrigen plan- 
mäßigen Anlagen nach ihrer dauerhaften Fertigstellung. 
Den Tag des Überganges bestimmt der Oberpräsident nach Anhörung des 
Provinzialausschusses. Gegen die Entscheidung des Oberpräsidenten steht dem 
Provinzialausschuß innerhalb sechs Wochen die Beschwerde an die zuständigen 
Minister zu. 
Während der Bauzeit erfolgt die Unterhaltung der planmäßigen Arbeiten 
aus dem Baufonds (§ 30). 
  
15. 
Die Unterhaltungspflicht hinsichtlich der unteren Havel liegt den Provinzial- 
behörden von Brandenburg und Sachsen gemeinschaftlich nach Verhältnis des 
dem Beteiligungsgebiete jeder Provinz aus der Unterhaltung erwachsenden 
Vorteils ob. 
Das Vorteilsverhältnis wird für die Provinz Brandenburg auf fünfund- 
achtzig, für die Provinz Sachsen auf fünfzehn vom Hundert festgesetzt. Es kann 
jederzeit durch eine der Genehmigung der zuständigen Minister unterliegende Ver- 
einbarung der Provinzialverbände abgeändert werden. 
« Auch ist jeder Provinzialverband berechtigt, nach Ablauf von zehn Jahren 
seit dem Tage, an dem die Unterhaltungspflicht hinsichtlich der letzten ausgebauten 
Strecke oder sonstigen planmäßigen Anlage auf die Provinzialverbände über— 
gegangen ist (§& 14 Abs. 1 Nr. 2), eine Abänderung des jeweilig geltenden Vor- 
teilsverhältnisses zu beantragen. Die Entscheidung erfolgt durch die zuständigen 
Minister. Der Antrag kann nach Ablauf von je zehn Jahren nach der jedes- 
maligen Entscheidung wiederholt werden. Der Ablauf der erstmaligen und jeder 
folgenden Wartefrist wird durch die Vereinbarung eines anderweiten Vorteils- 
  
 
	        
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