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13.
Anspruch auf Schadenersatz wegen Veränderung der Vorflut, wegen Er-
schwerung der Unterhaltungslast auf anderen Flußstrecken und wegen vorüber-
gehender Beeinträchtigung von Wassernutzungsrechten kann nur dann erhoben
werden, wenn der Ausbau eine wesentliche Anderung des gewöhnlichen Wasser-
standes oder Wasserablaufs herbeigeführt hat.
Abschnitt II.
Unterhaltung.
14.
Die Plicht zur Unterhaltung der im § 1 bezeichneten Wasserläufe geht in
ihrem ganzen Umfang auf den Provinzialverband über und zwar:
1. bezüglich der einzelnen nicht auszubauenden Flußstrecken mit dem plan-
mäßigen Beginne des Ausbaues (§ 3 Abs. 1);
2. bezüglich der einzelnen ausgebauten Strecken sowie der übrigen plan-
mäßigen Anlagen nach ihrer dauerhaften Fertigstellung.
Den Tag des Überganges bestimmt der Oberpräsident nach Anhörung des
Provinzialausschusses. Gegen die Entscheidung des Oberpräsidenten steht dem
Provinzialausschuß innerhalb sechs Wochen die Beschwerde an die zuständigen
Minister zu.
Während der Bauzeit erfolgt die Unterhaltung der planmäßigen Arbeiten
aus dem Baufonds (§ 30).
15.
Die Unterhaltungspflicht hinsichtlich der unteren Havel liegt den Provinzial-
behörden von Brandenburg und Sachsen gemeinschaftlich nach Verhältnis des
dem Beteiligungsgebiete jeder Provinz aus der Unterhaltung erwachsenden
Vorteils ob.
Das Vorteilsverhältnis wird für die Provinz Brandenburg auf fünfund-
achtzig, für die Provinz Sachsen auf fünfzehn vom Hundert festgesetzt. Es kann
jederzeit durch eine der Genehmigung der zuständigen Minister unterliegende Ver-
einbarung der Provinzialverbände abgeändert werden.
« Auch ist jeder Provinzialverband berechtigt, nach Ablauf von zehn Jahren
seit dem Tage, an dem die Unterhaltungspflicht hinsichtlich der letzten ausgebauten
Strecke oder sonstigen planmäßigen Anlage auf die Provinzialverbände über—
gegangen ist (§& 14 Abs. 1 Nr. 2), eine Abänderung des jeweilig geltenden Vor-
teilsverhältnisses zu beantragen. Die Entscheidung erfolgt durch die zuständigen
Minister. Der Antrag kann nach Ablauf von je zehn Jahren nach der jedes-
maligen Entscheidung wiederholt werden. Der Ablauf der erstmaligen und jeder
folgenden Wartefrist wird durch die Vereinbarung eines anderweiten Vorteils-